Der DGUV Grundsatz 308-002 Prüfung von Hebebühnen ist geändert worden.

Der DGUV Grundsatz 308-002 Prüfung von Hebebühnen ist geändert worden.
Für die Errichtung von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen), Arbeitsplattformnetzen und Randsicherungen darf der Arbeitgeber nach Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsstättenverordnung und DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ nur fachkundiges Personal einsetzen.
Der Grundsatz wurde an mehreren Stellen fachlich überarbeitet und der gesamte Inhalt übersichtlicher strukturiert und optisch ansprechender gestaltet.
Dieser DGUV Grundsatz findet Anwendung auf die Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung von Ersthelfern und Ersthelferinnen gemäß § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“.
Der DGUV Grundsatz 311-002 richtet sich an die Unfallversicherungen und Berufsgenossenschaften, er definiert die gemeinsamem Grundlagen für die Beratung zu und die Begutachtungen von Managementsystemen für Sicherheit und Gesundheit im Betrieb (AMS).
Der DGUV Grundsatz 311-001 „Leitpapier zur Evaluation: Grundverständnis in der gesetzlichen Unfallversicherung“ des Sachgebiets Evaluation beschreibt das gemeinsame Verständnis von Evaluation in der gesetzlichen Unfallversicherung und skizziert in komprimierter Form die wesentlichen Schritte des Evaluationsprozesses.
Der DGUV Grundsatz 301-005 beschreibt die möglichen Inhalte und Modalitäten der Qualifizierung, Unterweisung und Beauftragung von Fahrern und Fahrerinnen von Baggern, Radladern und Baggerladern.
Dieser DGUV Grundsatz beschreibt die Qualifizierung von Personen, die mit der sicherheitstechnischen Prüfung von Getränkeschankanlagen beauftragt werden sollen und die übrigen Voraussetzungen für zur Prüfung befähigte Personen nach TRBS 1203 erfüllen.
Der DGUV Grundsatz 315-410 „Sicherheitsanforderungen an Büro-Arbeitstische, Büroschränke und aufrüstbare Raumgliederungselemente in Deutschland“ konkretisiert die Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen an den genannten Produkten.
Der DGUV Grundsatz 312-190 beschreibt Anforderungen an die Ausbildung von Personen, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit Atemschutzgeräte benutzen. Zudem enthält der Grundsatz detaillierte Empfehlungen zur Aus- und Fortbildung weiterer Funktionsträger im Bereich Atemschutz, wie z. B. Ausbildende oder befähigte Personen für die Wartung von Atemschutzgeräten.