Neu DGUV Grundsatz 315-411 Qualitätskriterien für Büroarbeitsplätze – Anforderung an Produkte | Regel-Recht aktuell Neu DGUV Grundsatz 315-411 Qualitätskriterien für Büroarbeitsplätze – Anforderung an Produkte – Regel-Recht aktuell
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Neu DGUV Grundsatz 315-411 Qualitätskriterien für Büroarbeitsplätze – Anforderung an Produkte

Die Bedeutung des Büros als Arbeitsort ist in den letzten Jahren gewachsen und nimmt weiterhin stetig zu. Die Gesundheit der Beschäftigten und die Produktivität von Unternehmen wird dabei von den Arbeitsbedingungen im Büro beeinflusst.

Der vorliegende Grundsatz definiert Anforderungen an Einrichtungsgegenstände für Arbeitsplätze im Büro, an Telearbeitsplätze und für mobiles Arbeiten im Homeoffice. Er gibt neben Hinweisen zu Ergonomie und Arbeitssicherheit auch Hilfestellungen bei der Beurteilung der Funktionalität, Flexibilität und Langlebigkeit von Möbeln.

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