Geändert DGUV Grundsatz 308-002 Prüfung von Hebebühnen | Regel-Recht aktuell Geändert DGUV Grundsatz 308-002 Prüfung von Hebebühnen – Regel-Recht aktuell
DGUV Grundsätze

Geändert DGUV Grundsatz 308-002 Prüfung von Hebebühnen

Der bisherige DGUV Grundsatz 308-004 (GUV-G 945) wurde zurückgezogen, da dieser inhaltlich identisch mit vorliegendem DGUV Grundsatz ist.

Änderungshinweise zur letzten Ausgabe von 2004:

  • Anpassung in Bezug auf Maschinenrichtlinie und Betriebssicherheitsverordnung
  • Der DGUV Grundsatz für die Prüfung von Hebebühnen ist in zwei Teile gegliedert:
  • Teil 1: Prüfungen in Verantwortung des Herstellers
  • Teil 2: Prüfungen in Verantwortung des Betreibers
  • In Teil 1 wird ein Verfahren empfohlen, wie der Hersteller seiner Verantwortung gerecht werden und nachweisen kann, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllt wurden.
  • Teil 2 beschreibt die Durchführung
  • der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme durch Sachkundige,
  • der außerordentlichen Prüfung durch Sachverständige und
  • der regelmäßigen Prüfungen durch Sachkundige.

Detailliertere Informationen finden Sie hier