Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) | Regel-Recht aktuell Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) – Regel-Recht aktuell
Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

Geändert TRBA 460 „Einstufung von Pilzen in Risikogruppen“ Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

Vom 22. Juli 2016
(GMBl Nr. 29/30 vom 22.07.2016 S. 562; 17.10.2016 S. 826 16; 14.08.2019 S. 477 19; 14.04.2020 S. 284 20; 10.11.2020 S. 967 20a;

Neu TRBA 110 Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Biostoffen in der biotechnologischen Produktion von Biopharmazeutika, Diagnostika und Impfstoffen Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

Vom 17.02.2023
GMBl. Nr. 13 vom 17.02.2023 S. 260)

Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Biostoffen wieder.

Geändert TRBA 462 Einstufung von Viren in Risikogruppen

Mit der 8. Änderung wurde die Kennzeichnung „Z“ beim SARS-CoV-2 Virus ergänzt.

Geändert TRBA 255 Arbeitsschutz beim Auftreten von nicht ausreichend impfpräventablen respiratorischen Viren mit pandemischem Potenzial im Gesundheitsdienst

Der Absatz 1 im Abschnitt 1 „Anwendungsbereich“ der TRBA wurde neu gefasst.

Geändert TRGS 905 Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe

Die TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe“ ist geändert und ergänzt worden.

Geändert TRBA 255 Arbeitsschutz beim Auftreten von nicht ausreichend impfpräventablen respiratorischen Viren mit pandemischem Potenzial im Gesundheitsdienst

Die TRBA 255 konkretisiert die Biostoffverordnung (BioStoffV) [1] für die Dauer den Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne von § 5 Infektionsschutzgesetz, die durch nicht ausreichend impfpräventable respiratorische Viren – im Folgenden „pandemische Viren“ – verursacht wird. Sie findet auch Anwendung, wenn aufgrund vorliegender Erkenntnisse – insbesondere über eine internationale biologische Gefahrenlage – damit gerechnet werden muss, dass es zu einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite kommen kann.

Geändert TRBA 214 „Anlagen zur Behandlung und Verwertung von Abfällen“

Diese TRBA gilt für den Umgang mit Biostoffen bei Tätigkeiten in Anlagen zur Behandlung beziehungsweise stofflichen oder energetischen Verwertung von Abfällen. Außerdem gilt diese TRBA für Sortieranalysen und manuelles Sortieren von Abfällen außerhalb von Abfallbehandlungsanlagen.

Neu TRBA 213 Abfallsammlung: Schutzmaßnahmen

Diese TRBA gilt für Tätigkeiten bei der Abfallsammlung, die mit einer Exposition gegenüber Biostoffen einhergehen können und beschreibt Schutzmaßnahmen zur Reduzierung der Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten.

Neu TRBA 255 Arbeitsschutz beim Auftreten von nicht impfpräventablen respiratorischen Viren mit pandemischem Potenzial im Gesundheitsdienst

Die TRBA 255 konkretisiert die Biostoffverordnung (BioStoffV) für den Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne von § 5 Infektionsschutzgesetz, die durch nicht impfpräventable respiratorische Viren – im Folgenden „pandemische Viren“ – verursacht wird. Sie findet auch Anwendung, wenn aufgrund vorliegender Erkenntnisse –insbesondere über eine internationale biologische Gefahrenlage – damit gerechnet werden muss, dass es zu einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite kommen kann.

Geändert TRBA 466 Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen

Mit der 8. Änderung wurde in Abschnitt 3.3 die Kennzeichnung „D“ aufgenommen und bei Burkholderia pseudomallei (Pseudomonas pseudomallei) hinzugefügt.

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