Mit der 8. Änderung wurde die Kennzeichnung „Z“ beim SARS-CoV-2 Virus ergänzt.

Mit der 8. Änderung wurde die Kennzeichnung „Z“ beim SARS-CoV-2 Virus ergänzt.
Der Absatz 1 im Abschnitt 1 „Anwendungsbereich“ der TRBA wurde neu gefasst.
Die TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe“ ist geändert und ergänzt worden.
Die TRBA 255 konkretisiert die Biostoffverordnung (BioStoffV) [1] für die Dauer den Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne von § 5 Infektionsschutzgesetz, die durch nicht ausreichend impfpräventable respiratorische Viren – im Folgenden „pandemische Viren“ – verursacht wird. Sie findet auch Anwendung, wenn aufgrund vorliegender Erkenntnisse – insbesondere über eine internationale biologische Gefahrenlage – damit gerechnet werden muss, dass es zu einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite kommen kann.
Diese TRBA gilt für den Umgang mit Biostoffen bei Tätigkeiten in Anlagen zur Behandlung beziehungsweise stofflichen oder energetischen Verwertung von Abfällen. Außerdem gilt diese TRBA für Sortieranalysen und manuelles Sortieren von Abfällen außerhalb von Abfallbehandlungsanlagen.
Diese TRBA gilt für Tätigkeiten bei der Abfallsammlung, die mit einer Exposition gegenüber Biostoffen einhergehen können und beschreibt Schutzmaßnahmen zur Reduzierung der Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten.
Die TRBA 255 konkretisiert die Biostoffverordnung (BioStoffV) für den Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne von § 5 Infektionsschutzgesetz, die durch nicht impfpräventable respiratorische Viren – im Folgenden „pandemische Viren“ – verursacht wird. Sie findet auch Anwendung, wenn aufgrund vorliegender Erkenntnisse –insbesondere über eine internationale biologische Gefahrenlage – damit gerechnet werden muss, dass es zu einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite kommen kann.
Mit der 8. Änderung wurde in Abschnitt 3.3 die Kennzeichnung „D“ aufgenommen und bei Burkholderia pseudomallei (Pseudomonas pseudomallei) hinzugefügt.
Mit der 1. Änderung wurden Einstufungen auf EU-Ebene im Rahmen der Aktualisierung der EU-RL 2000/54 auf nationaler Ebene umgesetzt; betroffen sind Anisakis simplex und Trypanosoma cruzi.
Mit der 7. Änderung wurden Einstufungen auf EU-Ebene im Rahmen der Aktualisierung der EU-RL 2000/54 auf nationaler Ebene umgesetzt. Darüber hinaus wurde beim Lentivirus die Fußnote x gestrichen.