DGUV Grundsätze | Regel-Recht aktuell DGUV Grundsätze – Regel-Recht aktuell
DGUV Grundsätze

Geändert DGUV Grundsatz 309-001 Prüfung von Kranen

In der vorliegenden Schrift wird die Prüfung von Kranen beschrieben. Neben der Durchführung der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme wird die Prüfung nach wesentlichen Änderungen, sowie die wiederkehrende Prüfung beschrieben. Es werden im Anhang für mehrere Kranarten der Ablauf der Prüfung anhand von Listen aufgeführt.

Neu DGUV Grundsatz 306-002 Präventionsfeld „Gesundheit bei der Arbeit“ – Positionierung und Qualitätskriterien

Eine systematische Vorgehensweise, die Rahmenbedingungen, Strukturen und Prozesse im Betrieb sowie die individuelle Sicherheits- und Gesundheitskompetenz der Beschäftigten berücksichtigt und entwickelt, bildet die Grundlage für den Erhalt und die Stärkung der Gesundheit bei der Arbeit. 

Der DGUV Grundsatz 306-002 „Präventionsfeld ‚Gesundheit bei der Arbeit‘ –

Neu DGUV Grundsatz 310-001 Qualifizierung von Aufsichtführenden im Zeltbau

Als gedruckte Version voraussichtlich bestellbar ab August 2023.

Detailliertere Informationen erhalten Sie hier

Geändert DGUV Grundsatz 309-006 Prüfbuch für den Kran

Um die ordnungsgemäße Durchführung wiederkehrenden Prüfungen von Kranen zu gewährleisten, wird der Herstellfirma empfohlen, ein Prüfbuch zu führen. Der Grundsatz 309-006 „Prüfbuch für den Kran“ beschreibt die Inhalte sowie die Form eines Kranprüfbuchs.

Aktualisierungen zur letzten Ausgabe Februar 2012:

  • Redaktionelle Ãœberarbeitung
  • Aktualisierung der Bezeichnungen der zitierten Vorschriften
  • Ergänzung der Laufzeitklassen nach FEM

Voraussichtlich bestellbar ab Ende Juli 2023.

Neu DGUV Grundsatz 310-009 Qualifizierung von Aufsichtführenden für technisch schwierige Fliegende Bauten

Als gedruckte Version voraussichtlich bestellbar ab August 2023.

Detailliertere Informationen erhalten Sie hier

 

Neu DGUV Grundsatz 310-003 Prüfaufzeichnung über die Prüfung von Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in oder an Fahrzeugen

Die in diesem DGUV Grundsatz beschriebenen Flüssiggasanlagen zu Brennzwecken in oder an Fahrzeugen sind Arbeitsmittel, deren Prüfungen in § 14 BetrSichV geregelt sind. Dementsprechend hat der Arbeitgeber die Pflicht, Prüfungen durchzuführen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Dieser DGUV Grundsatz bietet Unterstützung bei der Erfüllung dieser Pflicht.

Neu DGUV Grundsatz 310-004 Prüfaufzeichnung über die Prüfung von Flurförderzeugen und anderen mobilen Arbeitsmitteln mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren

Die in diesem DGUV Grundsatz beschriebenen Treibgasanlagen von Flurförderzeugen und anderen mobilen Arbeitsmitteln mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren sind Arbeitsmittel, deren Prüfungen in § 14 BetrSichV geregelt sind. Dementsprechend hat der Arbeitgeber die Pflicht, Prüfungen durchzuführen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Dieser DGUV Grundsatz bietet Unterstützung bei der Erfüllung dieser Pflicht.

Neu DGUV Grundsatz 310-005 Prüfaufzeichnung über die Prüfung von Flüssiggasanlagen oder Flüssiggasverbrauchsanlagen zu Brennzwecken

Die in diesem DGUV Grundsatz beschriebenen Flüssiggasanlagen und Flüssiggasverbrauchsanlagen zu Brennzwecken sind Arbeitsmittel, deren Prüfungen in § 14 BetrSichV geregelt sind. Dementsprechend hat der Arbeitgeber die Pflicht, Prüfungen durchzuführen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Dieser DGUV Grundsatz bietet Unterstützung bei der Erfüllung dieser Pflicht.

Geändert DGUV Grundsatz 309-006 Prüfbuch für den Kran

Um die ordnungsgemäße Durchführung wiederkehrenden Prüfungen von Kranen zu gewährleisten, wird der Herstellfirma empfohlen, ein Prüfbuch zu führen. Der Grundsatz 309-006 „Prüfbuch für den Kran“ beschreibt die Inhalte sowie die Form eines Kranprüfbuchs.

Aktualisierungen zur letzten Ausgabe Februar 2012:

  • Redaktionelle Ãœberarbeitung
  • Aktualisierung der Bezeichnungen der zitierten Vorschriften
  • Ergänzung der Laufzeitklassen nach FEM

Voraussichtlich bestellbar ab Ende Juli 2023.

Geändert DGUV Grundsatz 314-003 – Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit

Der betriebssichere Zustand von Fahrzeugen ist eine wichtige Voraussetzung für die sichere Verwendung dieser Arbeitsmittel. Alterung und Verschleiß sowie Beschädigungen und Defekte müssen deshalb rechtzeitig erkannt werden. Aus diesem Grund fordert § 57 DGUV Vorschrift 70 und 71 „Fahrzeuge“ und sinngemäß § 14 Abs.

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