Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) | Regel-Recht aktuell Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) – Regel-Recht aktuell
Arbeitsmedizinische Regeln (AMR)

Geändert AMR Nr. 6.7 Pneumokokken-Impfung als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durch Schweißen und Trennen von Metallen – Arbeitsmedizinische Regel

GMBl 2024, S. 365-369 [Nr. 18] (vom 17.04.2024)

Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Bekanntmachung von Arbeitsmedizinischen Regeln hier: AMR 6.7 „Pneumokokken-Impfung als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durch Schweißen und Trennen von Metallen“ – Bek.

Neu AMR Nr. 13.4 Tätigkeiten an Bildschirmgeräten – Arbeitsmedizinische Regel

GMBl 2024, S. 369-372 [Nr. 18] (vom 17.04.2024)

Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Bekanntmachung von Arbeitsmedizinischen Regeln hier: AMR 13.4 „Tätigkeiten an Bildschirmgeräten“ – Bek. d. BMAS v. 7.11.2023 – IIIb1-36628-15/30 –

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Neu AMR Nr. 13.1 Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können

Diese AMR konkretisiert den Begriff „extreme Hitzebelastung“ und beschreibt beispielhaft Tätigkeiten, die durch diese Belastung zu einer besonderen Gefährdung führen können.

Neu AMR 13.3 Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag

Die AMR gilt für Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung (Sonnenstrahlung); siehe Abschnitt 4. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, arbeitsbedingte Gefährdungen zu ermitteln, zu bewerten und Schutzmaßnahmen abzuleiten (§ 5 Arbeitsschutzgesetz).

Neu AMR 6.7 „Pneumokokken-Impfung als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durch Schweißen und Trennen von Metallen“

Diese Arbeitsmedizinische Regel befasst sich mit der Impfung zum Schutz vor pneumokokkenbedingten Erkrankungen, die durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen durch Schweißen und Trennen von Metallen (Schweißrauchexposition) begünstigt werden.

Neu AMR Nr. 6.6 „Impfungen, präexpositionelle Chemoprophylaxe und Notfallprävention als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV bei tätigkeitsbedingten Auslandsaufenthalten mit Infektionsgefährdungen“

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, arbeitsbedingte Gefährdungen zu ermitteln, zu bewerten und Schutzmaßnahmen abzuleiten (§ 5 Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG). Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ArbMedVV hat der Arbeitgeber auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen.

Geändert AMR 6.5 „Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“

Diese AMR konkretisiert, wie der Arbeitgeber seine Verpflichtung aus § 3 Absatz 1 ArbMedVV und der Arzt oder die Ärztin seine oder Ihre Verpflichtung aus § 6 Absatz 2 Satz 3 und 4 ArbMedVV zu Impfungen erfüllen können, wenn es sich nach der Gefährdungsbeurteilung um Tätigkeiten mit einem impfpräventablen Erreger handelt.

Neu AMR Nr. 3.2 „Arbeitsmedizinische Prävention“

Diese AMR regelt die Einbindung des arbeitsmedizinischen Sachverstandes des Betriebsarztes bezogen auf die Gefährdungsbeurteilung und die arbeitsmedizinische Beratung im Rahmen der Unterweisung der Beschäftigten. Sie konkretisiert damit zugleich die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung als Grundlage für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge (Pflicht-,

Geändert AMR Nr. 2.1 Fristen für die Veranlassung/das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge

Ziel dieser AMR ist es, Fristen für die Pflicht- und Angebotsvorsorge nach Aufnahme der Tätigkeit oder deren Beendigung (nachgehende Vorsorge) festzulegen. Zugleich sollen Hinweise gegeben werden, welche Kriterien abweichende Fristen für einen weiteren Vorsorgetermin begründen.

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Neu AMR Nr. 11.1 Abweichungen nach Anhang Teil 1 Absatz 4 ArbMedVV bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B

Durch diese AMR sollen nach Anhang Teil 1 Absatz 4 ArbMedVV für Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B Ausnahmen von der Veranlassung von Pflichtvorsorge bzw. dem Angebot von Angebotsvorsorge definiert werden (sogenannte Abschneidekriterien).

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