Betreiber von Pflegeeinrichtungen iSd. vormaligen § 20 a Abs. 1 InfektionsÂschutzÂgesetz (IfSG aF) durften in der Zeit vom 16. März 2022 bis zum 31. Dezember 2022 nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpfte Mitarbeiter ohne Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freistellen.
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