Wer sich bei der Arbeit nur mal eben Kaffee holt und dabei stürzt, ist unfallversichert. Es bestehe ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, entschied das LSG Hessen.
Ein Sturz auf dem Weg zu einem Getränkeautomaten am Arbeitsplatz ist ein versicherter Arbeitsunfall.
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