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EU-Richtlinien

Geändert Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen bei der Arbeit – Krebs-Richtlinie –

Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates).

Geändert Richtlinie (EU) 2024/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 98/24/EG des Rates hinsichtlich der Grenzwerte für Blei und seine anorganischen Verbindungen sowie für Diisocyanate

Richtlinie (EU) 2024/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 98/24/EG des Rates hinsichtlich der Grenzwerte für Blei und seine anorganischen Verbindungen sowie für Diisocyanate

(ABl.

Geändert Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit

Die Richtlinie 2004/37/EG ist umfassend geändert worden.

Geändert Richtlinie (EU) 2019/130 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit

Die Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdungen durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit ist geändert worden. Die bestehende Richtlinie wird um einen Artikel 13a „Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern“ ergänzt, außerdem gibt es Änderungen im Anhang I und III. Die Mitgliedsstaaten haben zwei Jahre Zeit, die Änderungen national umzusetzen.

Zurückgezogen EG-RL 96/82/EG „Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen“

Die Richtlinie EG-RL 96/82/EG „Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen“ wurde aufgehoben und ersetzt durch EG-RL 2012/18/EU.

Detailliertere Informationen finden Sie hier

Richtlinie (EU) Nr. 2017/164 zur Festlegung einer vierten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG und zur Änderung der Richtlinien 91/322/EWG, 2000/39/EG und 2009/161/EG

Die Europäische Kommission hat mit der Richtlinie 2017/164 weitere Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte festgelegt. Unter anderem sind die Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet, unter Berücksichtigung der Unionsgrenzwerte, nationale Arbeitsplatz-Grenzwerte festzulegen. Im Anhang der Richtlinie 91/322/EWG werden die Einträge für Calciumdihydroxid, Lithiumhydrid und Stickstoffmonoxid mit Wirkung vom 21.

Geändert Richtlinie (EU) 2016/970 der Kommission zur Änderung der Richtlinie 2009/43/EG in Bezug auf die Liste der Verteidigungsgüter

Die Europäische Kommission hat die Liste der Verteidigungsgüter in der Richtlinie 2009/43/EG überarbeitet. Sie wird durch den Anhang der Richtlinie EU 2016/970 ersetzt. Darin werden unter anderen definierte Begriffe in Anführungszeichen gesetzt. Chemikalien sind in einigen Fällen mit ihrer Bezeichnung und CAS-Nummer aufgelistet.

Neu Richtlinie (EU) Nr. 2006/126/EG (Ersetzt RL 91/439/EWG)

Die Richtlinie (EU) 2006/126/EG über die Regelungen zum Führerschein wurde neu gefasst und ersetzt damit die Richtlinie (91/439/EWG). Grund dafür sind mehrfache erhebliche Änderungen.  Die Mitgliedstaaten führen einen nationalen Führerschein gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie ein. Unbeschadet der Datenschutzvorschriften dürfen die Mitgliedstaaten ein Speichermedium (Mikrochip) als Teil des Führerscheins einführen,

Neu Richtlinie (EU) Nr. 2016/1148

Die neue EU-Richtlinie 2016/1148  regelt die Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union. Die Richtlinie sieht die Mitgliedsstaaten in der Pflicht, eine nationale Strategie für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen festzulegen, die Schaffung einer Kooperationsgruppe,

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