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Gesetze, Verordnungen, Regeln

Regelwerk der DGUV

  • Neu 2590 FBHM-074: Bearbeitung von CFK-Materialien – Orientierungshilfe für Schutzmaßnahmen

    Diese „Fachbereich AKTUELL“ dient der Betrachtung von Gefährdungen, die beim Bearbeiten von Bauteilen aus ausgehärteten Carbonfaserverstärkten Kunststoffen (CFK) entstehen können. Dabei werden unterschiedliche Bearbeitungsverfahren wie manuelle Tätigkeiten, Tätigkeiten an automatisierten Anlagen und sonstige Tätigkeiten berücksichtigt. Es werden die direkten Gefährdungen betrachtet, die durch das Freisetzen von Stäuben, Fasern und sonstigen Gefahrstoffen bei der Bearbeitung von CFK für die Beschäftigten entstehen. Neben Gefährdung durch Einatmen können dies Gefährdungen durch Hautkontakt, Brand- und Explosionsgefährdung und elektrische Gefährdung sein. Das Konzept der dreistufigen Expositionskategorien wird vorgestellt, das abgestufte Schutzmaßnahmen in Abhängigkeit der Faserstaubkonzentration beinhaltet. Schließlich werden die erforderlichen Schutzmaßnahmen für die verschiedenen Expositionskategorien beschrieben.

    Nur online als PDF zum Download erhältlich.

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  • Geändert DGUV Regel 115-002 Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung

    Diese DGUV Regel konkretisiert und erläutert die Vorschriften 17 und 18 „Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung“ und ersetzt somit die bisher in der Unfallverhütungsvorschrift enthaltenen Durchführungsanweisungen.

    In dieser Regel werden konkrete Präventionsmaßnahmen für Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung so beschrieben, dass ein Betrieb im Sinne eines modernen ganzheitlichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes gewährleistet ist. Sie bietet somit eine Hilfestellung, die Vielfalt der kreativ gestalteten künstlerisch-szenischen Darstellungen rechtskonform zu realisieren.

    Diese DGUV Regel richtet sich an Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Betreiber von Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung, Dienstleister der Veranstaltungswirtschaft, selbstständige Einzelunternehmerinnen und -unternehmer sowie Künstlerinnen und Künstler.

    Aktualisierungen zur letzten Ausgabe März 2018:
    Die vorliegende DGUV Regel wurde auf aktuelle Rechtsbezüge angepasst. Insbesondere wurden Verweise auf einschlägige Normen, Technische Regeln und das Vorschriften- und Regelwerk der DGUV aktualisiert. Die Änderungen sind redaktionell.

    Ausgabedatum: 2024/06

    Als gedruckte Version voraussichtlich bestellbar ab August 2024

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Normen

Rechtsprechung & Urteile

  • Kein Anspruch auf Bezahlung und Urlaub bei Verstoß gegen die Impfpflicht – Impf-Verweigerung begründet weder Entgelt- noch Urlaubsanspruch

    Betreiber von Pflegeeinrichtungen iSd. vormaligen § 20 a Abs. 1 Infektions­schutz­gesetz (IfSG aF) durften in der Zeit vom 16. März 2022 bis zum 31. Dezember 2022 nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpfte Mitarbeiter ohne Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freistellen. Zur Abmahnung dieser Arbeitnehmer waren die Arbeitgeber dagegen nicht berechtigt.

    Der Beklagte betreibt ein Altenpflegeheim. Die Klägerin ist bei ihm seit 2007 als Altenpflegerin beschäftigt. Sie ließ sich nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen und legte dem Beklagten entgegen der gesetzlichen Vorgabe weder einen Impfnachweis noch einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden könne, vor. Der Beklagte erteilte ihr deshalb eine Abmahnung und stellte sie ab dem 16. März 2022 bis auf Widerruf ohne Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit frei. Vom 21. bis zum 31. März 2022 war die Klägerin außerdem infolge einer Corona-Infektion arbeitsunfähig krank. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Entfernung der ihr erteilten Abmahnung aus der Personalakte sowie restliche Vergütung für März 2022 verlangt. Sie hat geltend gemacht, es habe keine arbeitsvertragliche Pflicht bestanden, dem Arbeitgeber den Impf- oder Genesenenstatus nachzuweisen. Der Beklagte sei zu einer unbezahlten Freistellung nicht berechtigt gewesen, weil sie als sog. Bestandsmitarbeiterin (das sind vor dem 16. März 2022 eingestellte Arbeitnehmer) bis zu einer entsprechenden Untersagung durch die zuständige Behörde auch ohne Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 hätte weiter arbeiten dürfen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und im Wesentlichen gemeint, er sei aufgrund der infektionsschutzrechtlichen Vorgaben berechtigt gewesen, in seiner Pflegeeinrichtung nur noch geimpftes oder genesenes Personal zu beschäftigen. Die Vorinstanzen haben der Klägerin restliche Vergütung für März 2022 zugesprochen. Die Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte hat das Arbeitsgericht abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.

    Kein Lohn ohne Coronaimpfung

    Auf die Revision des Beklagten hat das BAG die Klage auf Vergütung abgewiesen, hinsichtlich der Abmahnung jedoch die Entscheidung des LG im Ergebnis bestätigt. Die Klägerin hat für die Zeit ihrer Freistellung im März 2022 keinen Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs, weil sie entgegen der Anordnung des Beklagten diesem keinen Immunitätsnachweis vorgelegt hat und damit außerstande war, die geschuldete Arbeitsleistung zu bewirken. Nach § 20 a IfSG aF, der der verfassungsrechtlichen Überprüfung durch das BVerfG standhielt war nicht nur das Gesundheitsamt berechtigt, einer Person, die den Immunitätsnachweis nicht vorgelegt hatte, zu untersagen, die jeweilige Einrichtung zu betreten und dort tätig zu werden. Der aus der Gesetzesbegründung herzuleitende Zweck der Regelung, insbesondere vulnerable Bewohner von Pflegeeinrichtungen und Patienten von Krankenhäusern vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu schützen und zugleich die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen aufrechtzuerhalten, eröffnete ebenso den Arbeitgebern als Betreibern dieser Einrichtungen die rechtliche Möglichkeit, im Wege des Weisungsrechts die Vorgaben des IfSG umzusetzen und die Vorlage eines Immunitätsnachweises für den begrenzten Zeitraum vom 16. März bis zum 31. Dezember 2022 zur Tätigkeitsvoraussetzung zu machen. Da die Gesundheitsämter in jener Zeit völlig überlastet waren, war anders eine sachgerechte und zeitnahe Umsetzung dieser Schutzmaßnahme, die die Interessen der besonders gefährdeten Personengruppen und die Funktionsfähigkeit der einzelnen Einrichtung berücksichtigte, nicht möglich. Soweit die Klägerin im Streitzeitraum auch arbeitsunfähig krank war, scheitert ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall am Grundsatz der sog. Monokausalität, denn die Erkrankung der Klägerin war wegen des zugleich fehlenden Immunitätsnachweises nicht die alleinige Ursache für den Verdienstausfall.

    Unterlassene Impfung stellt keine abmahnfähige Pflichtverletzung dar

    Erfolglos blieb dagegen die Revision des Beklagten hinsichtlich seiner Verurteilung, die der Klägerin erteilte Abmahnung aus deren Personalakte zu entfernen. Eine Abmahnung soll den Arbeitnehmer grundsätzlich auf eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten aufmerksam machen, ihn für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten auffordern und ihm mögliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung aufzeigen. In der unterlassenen Vorlage eines Immunitätsnachweises liegt danach keine abmahnfähige Pflichtverletzung. Das in Art. 2 Abs. 1 GG wurzelnde Selbstbestimmungsrecht der im Pflegebereich Tätigen, in freier Entscheidung eine Impfung gegen das Coronavirus abzulehnen, sowie deren Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit hatten Arbeitgeber als höchstpersönliche Entscheidung der Arbeitnehmer zu respektieren. Wegen des vom Beklagten zu achtenden besonderen Charakters dieser grundrechtlich geschützten Entscheidung der Klägerin erweist sich die Abmahnung als ungeeignetes Mittel zur Verhaltenssteuerung. Aufgrund der mit ihr verbundenen Gefährdung des Bestands des Arbeitsverhältnisses ist sie – anders als der vorübergehende Verlust der Entgeltansprüche für die befristete Dauer der Freistellung – eine unangemessene Druckausübung und damit unverhältnismäßig.

    Nach einem weiteren Urteil zu einer Alltagsbegleiterin eines Seniorenwohnheims in Nordrhein-Westfalen führt eine solche Freistellung auch zu einem geringeren Urlaubsanspruch. Die Arbeitgeber dürften die arbeitsfreie Zeit anteilig bei der Berechnung des Jahresurlaubs berücksichtigen, urteilte das BAG.

    Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.06.2024

    – 5 AZR 192/23 und 5 AZR 167/23 –