Die PosttrauÂmaÂtische BelasÂtungsÂstörung (PTBS) eines RettungsÂsaÂniÂtäters, der in seinem Berufsleben wiederholt schwerwiegenden Ereignissen ausgesetzt gewesen ist, ist wie eine Berufskrankheit anzuerkennen. Dies hat das LandesÂsoÂziÂalÂgericht Baden-Württemberg in einem aktuell veröfÂfentÂlichten Urteil entschieden.
Der Kläger war fast drei Jahrzehnte als RettungsÂsaÂnitäter in der Region Stuttgart tätig. In dieser Zeit war er u.a. in der Versorgung von Opfern beim Amoklauf von Winnenden, nach AuseinÂanÂderÂsetÂzungen im Bandenkrieg der „Black Jackets“ in Esslingen, bei Suiziden (auch von Kollegen), bei Bahnunglücken und anderen schweren Unfällen sowie bei teilweise stundenlangen BabyreÂaÂniÂmaÂtionen mit negativem Ausgang eingesetzt. Ab 2016 wurde er wegen einer PTBS behandelt und musste im Weiteren seine Tätigkeit aufgeben.
Die beklagte gesetzliche UnfallÂverÂsiÂcherung lehnte die Anerkennung der PTBS als Berufskrankheit ab, da diese nicht zu den in der BerufsÂkrankÂheiten-Liste genannten Erkrankungen gehöre (sog. Listenprinzip). Auch eine Anerkennung wie eine Berufskrankheit (sog. „Wie-BK“) komme nicht in Betracht, da seit der letzten Änderung der BerufsÂkrankÂheiten-Verordnung keine neuen Erkenntnisse zur Bedeutung von psychischen BelasÂtungsÂstöÂrungen für bestimmte Berufsgruppen (hier: im Rettungsdienst) vorlägen. Vor Gericht blieb der Kläger zunächst – auch vor dem LandesÂsoÂziÂalÂgericht – erfolglos. Das BundesÂsoÂziÂalÂgericht sah dagegen eine Wie-BK als möglich an und verwies den Rechtsstreit an das LSG Baden-Württemberg zurück. RettungsÂsaÂnitäter seien während ihrer Arbeitszeit einem erhöhten Risiko der Konfrontation mit traumaÂtiÂsieÂrenden Ereignissen ausgesetzt, welche Ursache einer PTBS sein könnten. Ob dies beim Kläger tatsächlich der Fall sei, bedürfe noch weiterer Feststellungen.
Nach Durchführung medizinischer Ermittlungen hat der 8. Senat des LandesÂsoÂziÂalÂgeÂrichts die Beklagte nun verurteilt, die PTBS des Klägers als Wie-BK anzuerkennen. Der Kläger sei im Rahmen seiner Tätigkeit als RettungsÂsaÂnitäter mehreren traumaÂtiÂsieÂrenden Ereignissen ausgesetzt gewesen und habe im Anschluss an einzelne Einsätze jeweils akute BelasÂtungsÂreÂakÂtionen entwickelt. Da sich der schädliche gesundheitliche Effekt dieser einzelnen BelasÂtungsÂreÂakÂtionen zu einer zunehmenden seelischen Labilisierung und Schwächung der seelischen AbwehrÂstrukturen aufaddiert habe (sog. „Building-Block-Effekt“), sei die fortgesetzte Traumatisierung schließlich in Gänze nicht mehr kompensierbar gewesen. Die PTBS sei dann ab April 2016 in klinisch schwerer Ausprägung zu Tage getreten. Der Kläger leide insbesondere unter sich aufdrängenden Erinnerungen mit ausgeprägter innerer Bedrängnis und benötige im Anschluss daran bisweilen mehrere Stunden, um seinen Alltag wieder gelassener bewältigen zu können oder gleite in tagelang währende Stimmungstiefs ab. Andere Auslöser der PTBS als die berufliche Tätigkeit seien nicht ersichtlich, so der Senat.
L 8 U 3211/23 ZVW, Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil 14.11.2025
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