Regel-Recht aktuell Regel-Recht aktuell

Gesetze, Verordnungen, Regeln

Regelwerk der DGUV

  • Geändert DGUV Information 207-206 Tätigkeiten mit Desinfektionsmitteln im Gesundheitsdienst

    für die Umsetzung der rechtlichen Anforderungen in Bezug auf Desinfektionsmittel verantwortlich sind, sowie an Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte und Betriebsärztinnen, Sicherheitsbeauftragte, betriebliche Interessenvertretungen, Beschäftigte sowie an Hygienefachpersonal. Einrichtungen der Veterinärmedizin können die in dieser DGUV Information enthaltenen Ausführungen als Orientierung heranziehen, sofern die Tätigkeiten vergleichbar sind. Wird bei der Gefährdungsbeurteilung festgestellt, dass in Arbeitsbereichen außerhalb des Gesundheitsdienstes vergleichbare Tätigkeiten mit Desinfektionsmitteln durchgeführt werden, können die hier beschriebenen Regelungen analoge Anwendung finden.

    Änderungen zur letzten Ausgabe Dezember 2016:

    • Titel geändert
    • Neuer Aufbau der Schrift – Bezug auf Factsheets entfällt
    • Aufnahme eines Glossars
    • Aktualisierung Aspekt Schnittstelle Hygiene und Arbeitsschutz
    • Aufnahme der Thematiken „Brand- und Explosionsschutz“ sowie „besonders schutzbedürftige Beschäftigte“
    • Aufnahme neuer Tätigkeiten wie Bettendesinfektion
    • Aufnahme neuer Anhänge wie eine Ãœbersicht zu Inhaltsstoffen in Desinfektionsmitteln, Hinweise zum Tragen von Schutzhandschuhen und Betriebsanweisungsentwürfe

    Ausgabedatum: 2024/03

    Als gedruckte Version voraussichtlich bestellbar ab April 2024.

    Detailliertere Informationen erhalten Sie hier

  • Geändert DGUV Information 214-038 Gewitter auf dem Vorfeld von Verkehrsflughäfen – Gefährdungen und Schutzmaßnahmen

    Diese DGUV Information informiert u. a. über den Schutz von Beschäftigten bei der Flugzeugabfertigung gegen Gefährdungen durch Gewitter und gibt Tipps und Hinweise zur sicheren Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsabläufen. Durch elektrische Felder kommt es bei Gewittern zu spezifischen Gefährdungen beim Handling von Verkehrsflugzeugen. Wirksame Schutzmaßnamen können nur in guter Abstimmung von den an der Abfertigung beteiligten Unternehmen gemeinsam festgelegt werden. Die DGUV-Information ist als praxisnaher Leitfaden angelegt, der die Verantwortlichen im Betrieb bei der Planung und Durchführung von notwendigen Schutzmaßnahmen und bei der fachkundigen Durchführung der Gefährdungsbeurteilung unterstützt. Aufgrund der zunehmenden Häufigkeit von Gewittern erlangt die Information zusätzliche Aktualität.

    Ausgabedatum: 2011/02

    Änderungen zur letzten Ausgabe April 2011:

    • Aktualisierung der Rechtsbezüge
    • Ãœberarbeitung der Inhalte, insbesondere zur Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber (Koordination)

    Als gedruckte Version voraussichtlich bestellbar ab Mai 2024.

    Detailliertere Informationen erhalten Sie hier

Normen

Rechtsprechung & Urteile

  • Tödlicher Motorradunfall stellt für den Ehemann als freiwillig versicherter Unternehmer einen Arbeitsunfall dar

    Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat sich in seiner Entscheidung mit der Frage befasst, ob der Klägerin ein Anspruch auf Sterbegeld und Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusteht, nachdem ihr Ehemann einen tödlichen Motorradunfall erlitten hatte.

    Der Ehemann der Klägerin war Inhaber eines Autohauses in Berlin und als Unternehmer freiwillig bei der beklagten Berufsgenossenschaft versichert. Die Klägerin war in dem Autohaus angestellt tätig. Die gemeinsame Wohnung der Eheleute lag etwa 14 km vom Autohaus entfernt. Am 19. August 2013 reisten beide gemeinsam auf ihrem Motorrad aus einem mehrtägigen Urlaub in Thüringen die rund 400 km lange Strecke zurück nach Berlin, der Ehemann lenkte das Motorrad. Da die Tochter des Ehepaares während des Urlaubs die Geschäfte des Autohauses weitergeführt hatte und wegen eines Zahnarzttermins auf ihrer Arbeit abgelöst werden sollte, wollten sich die Eheleute aus Thüringen kommend direkt zum Autohaus begeben. Dort sollten von beiden die weiteren Geschäfte aufgenommen werden, ohne zuvor in die Familienwohnung zu fahren. Bereits auf dem Berliner Stadtgebiet, noch bevor sich die Wege zum Autohaus und zur Familienwohnung gabelten, kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem sich die Klägerin erheblich verletzte und ihr Ehemann verstarb.

    Berufsgenossenschaft: Unfall ereignete sich auf nicht versicherten Arbeitsweg

    Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, der Klägerin Hinterbliebenenleistungen (Sterbegeld und Witwenrente) zu erbringen. Ihr Ehemann habe sich bei dem Unfall nicht auf einem versicherten Arbeitsweg befunden, sondern lediglich auf einem privat veranlassten Rückweg von einer Urlaubsreise. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Berlin und die Berufung vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) blieben zunächst ohne Erfolg. Auf die vom LSG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassene und von der Klägerin eingelegte Revision hin hat das Bundessozialgericht (BSG) das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache dorthin zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts sowie zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

    LSG: Versicherter Betriebsweg

    Das LSG hat nunmehr entschieden, dass der Ehefrau Hinterbliebenenleistungen zustehen. Der tödliche Motorradunfall stelle für den Ehemann als freiwillig versicherten Unternehmer einen Arbeitsunfall dar. Zum einen sei der Ehemann versichert gewesen, weil er sich selbst zum Zeitpunkt des Unfalls auf dem direkten Weg zum Autohaus begeben wollte, um dort seiner Arbeit nachzugehen. Zum anderen habe Versicherungsschutz auch deshalb bestanden, weil die objektiven Begleitumstände und die Angaben der Ehefrau darauf schließen ließen, dass der verunglückte Ehemann seine Frau direkt zum Autohaus gefahren habe, damit diese dort die gemeinsame Tochter bei der Arbeit habe ablösen können. Damit liege ein versicherter, sogenannter „Betriebsweg“ vor, der nicht auf das Betriebsgelände beschränkt sei, aber dennoch im unmittelbaren betrieblichen Interesse liege.

    Direkte Strecke zum Autohaus

    Dem Versicherungsschutz stehe nicht entgegen, dass der Weg aus dem Urlaub (von einem „dritten Ort“ aus) angetreten worden sei und mithin erheblich länger gewesen sei, als es die Strecke von der Wohnung zur Arbeit gewesen wäre. Entscheidend sei, dass der zurückgelegte Weg die direkte Strecke zum Autohaus gewesen sei bzw. dass der subjektive Wille in erster Linie auf die Wiederaufnahme der Arbeit gerichtet gewesen sei. Dies hat der Senat anhand der vorliegenden Indizien des Falles bejaht. Insbesondere seien auch der Unfallzeitpunkt und der Zeitpunkt, zu dem die Tochter im Autohaus abgelöst werden sollte, zeitlich stimmig. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

    Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.01.2024
    – L 21 U 202/21 ZVW –