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Gesetze, Verordnungen, Regeln

Regelwerk der DGUV

  • Neu 22447 IFA Report 3/2023: Gefahrstoffliste 2023 – Gefahrstoffe am Arbeitsplatz

    Das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) hat in der Gefahrstoffliste 2023 die wichtigsten Regelungen für die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sowie ergänzende Hinweise in einer Tabelle zusammengefasst. Die vorliegende Version aktualisiert die Gefahrstoffliste aus dem Jahr 2021. Die Liste enthält die vorgeschriebenen Einstufungen (Karzinogenität, Keimzellmutagenität, Reproduktionstoxizität, Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut) von Stoffen und Gemischen gemäß der CLP-Verordnung 1272/2008 (einschließlich EU-Verordnung 2023/1435) sowie die in der TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe“ aufgeführten Stoffe. Weiterhin aufgenommen wurden die Luftgrenzwerte (TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“) und die Biologischen Grenzwerte (BGW) nach TRGS 903. Abschließend werden Hinweise u. a. zu Messverfahren (IFA-Arbeitsmappe, DFG, DGUV Information 213-500ff, NIOSH, OSHA, HSE), zur Arbeitsmedizin und auf stoffbezogene Regelungen in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV), den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) sowie auf Regelungen der Unfallversicherungsträger gegeben.

    Nur online als PDF zum Download erhältlich.

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  • Neu 22413 DGUV-Statistiken für die Praxis 2022

    Seit 1969 erscheint das vorliegende Taschenbuch jährlich (bis 1991 unter dem Titel „Arbeitsunfallstatistik für die Praxis“ und darauffolgend bis 2006 unter der Überschrift „BG-Statistiken für die Praxis“) mit einer Auswahl der wichtigsten Zahlen aus den Statistiken der gewerblichen Berufsgenossenschaften; diese sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in der gewerblichen Wirtschaft und damit für drei Viertel der gesetzlich gegen Arbeitsunfall Versicherten zuständig. Infolge der Fusion zur Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) vom 1. Juni 2007, siehe unten, werden ab dem Berichtsjahr 2007 die Zahlen der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand gemeinsam unter dem Titel „DGUV-Statistiken für die Praxis“ veröffentlicht.

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Normen

Rechtsprechung & Urteile

  • Betriebliche Invaliditätsrente erst nach Ausscheiden ist rechtens – Klausel der Zusatzversorgungsordnung wirksam

    Der eine betriebliche Invaliditätsrente zusagende Arbeitgeber darf die Leistung in einer Versorgungsordnung, die für eine Vielzahl vorformulierte Vertragsbedingungen (AGB) enthält, grundsätzlich davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer eine gesetzliche Erwerbs­minderungs­rente bezieht und rechtlich aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Dies entschied das Bundes­arbeits­gericht.

    Nach § 7 Abs. 4 der Zusatzversorgungsordnung der Arbeitgeberin (§ 7 Abs. 4 ZVO) erhält ein Mitarbeiter Ruhegeld, der wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und aus den Diensten des Arbeitgebers ausscheidet. Aufgrund Bescheids der Deutschen Rentenversicherung Bund vom Januar 2021 bezog der Kläger auf seinen Antrag vom Mai 2020 mit Wirkung des 1. November 2020 befristet bis zum 31. August 2022 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 wandte er sich unter Vorlage des Bescheids an die Beklagte und beantragte die Gewährung der betrieblichen Invaliditätsrente ab Januar 2021. Am 20. August 2021 kündigte er sein Arbeitsverhältnis zum 31. März 2022. Ab April 2022 leistete die Beklagte das Ruhegeld. Der Kläger hat geltend gemacht, ihm stehe bereits ab Januar 2021 das betriebliche Ruhegeld zu. § 7 Abs. 4 ZVO setze nicht eindeutig das rechtliche Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis voraus. Jedenfalls sei die Regelung unwirksam, da er unzumutbar gezwungen werde, sein Arbeitsverhältnis zu beenden, um in den Genuss des Ruhegelds zu kommen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

    BAG: Ruhegeld setzt rechtliches Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis voraus

    Die Revision des Klägers vor dem Bundesarbeitsgericht blieb erfolglos. Die Auslegung des § 7 Abs. 4 ZVO als AGB ergab, dass die ZVO das rechtliche Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis für einen Anspruch auf das betriebliche Ruhegeld voraussetzt. Die der Inhaltskontrolle unterliegende Regelung benachteiligt den Kläger auch nicht unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben. Es ist im Grundsatz nicht unzumutbar, die Zahlung einer betrieblichen Invaliditätsrente davon abhängig zu machen, dass eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente bewilligt und das Arbeitsverhältnis beendet ist. Unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen wird dadurch kein unzumutbarer Druck auf den Arbeitnehmer zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt.

    Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.10.2023 – 3 AZR 250/22 –

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