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Gesetze, Verordnungen, Regeln

Regelwerk der DGUV

  • Neu 22586 Desk Sharing: Psychische Belastung und Gestaltungsempfehlungen (Aus der Arbeit des IAG Nr. 3130)

    Unternehmen und Einrichtungen, in denen sich das Arbeiten im Homeoffice etabliert hat, führen vor Ort immer häufiger Desk Sharing ein. Das bedeutet, dass sich Beschäftigte einen Büro- oder Bildschirmarbeitsplatz mit anderen Mitarbeitenden teilen. Das IAG hat Beschäftigte und Führungskräfte befragt, die unter Desk-Sharing-Bedingungen arbeiten. Dabei standen Aspekte der psychischen Belastung im Fokus, wie Arbeitsorganisation, Arbeitsumgebung, Arbeitsmittel und soziale Beziehungen. Betrachtet wurden auch Beanspruchungsfolgen wie Zufriedenheit, Gesundheit und Leistungsfähigkeit. Aus den Befragungsergebnissen hat das IAG Gestaltungsempfehlungen für die Einführung und Umsetzung von Desk Sharing abgeleitet. Das Infoblatt in der Reihe „Aus der Arbeit des IAG“ beschreibt Hintergründe, Vorgehen und Ergebnisse in kompakter Form.

    Ausgabedatum: 06/2024

    Nur online als PDF zum Download erhältlich.

    Detailliertere Informationen erhalten Sie hier

  • Neu DGUV Information 206-057 Ziele als Erfolgsfaktor für eine gesunde Organisation

    Das Arbeiten mit Zielen ist ein wesentlicher Erfolgsfaktor für die Gestaltung des betrieblichen Gesundheitsmanagements. Zudem tragen Ziele dazu bei, das Gesundheitsmanagement im Betrieb nachhaltig zu verankern.

    Doch: Wie kommt man zu gut formulierten Zielen? In welcher Form können Beschäftigte und ihre Interessenvertretungen noch intensiver in den Prozess der Verbesserung eingebunden werden? Und wie können Gesundheitsziele zum Unternehmenserfolg beitragen?

    Diese DGUV Information unterstützt Präventionsfachkräfte der gesetzlichen Unfallversicherungsträger sowie betriebliche Akteurinnen und Akteure dabei,

    • geeignete Ziele zur Verbesserung der Gesundheit bei der Arbeit zu entwickeln und zu formulieren,
    • zielführende Maßnahmen abzuleiten und
    • die Zielerreichung mit Hilfe von Kriterien (Kennzahlen, Indikatoren) zu überprüfen.

    Daneben gibt sie eine Anleitung für einen Ziele-Workshop und stellt Leitfragen, Poster und Moderationskarten zur Verfügung, um ganz praktisch in die gemeinschaftliche Ableitung und Formulierung von Zielen einzusteigen und dabei strukturiert vorzugehen.

    Ausgabedatum: 08/2024

    Als gedruckte Version voraussichtlich bestellbar ab Oktober 2024.

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Normen

Rechtsprechung & Urteile

  • Corona-Infektion einer Kassiererin im Supermarkt kann Arbeitsunfall sein – Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nur bei Nachweis

    Das Landes­sozial­gericht Berlin-Brandenburg hat sich in seiner Entscheidung mit der Frage befasst, ob eine Verkäuferin in einem Supermarkt unfallversichert ist, wenn bei ihr eine Infektion mit dem Covid-19-Virus festgestellt wird.

    Die seinerzeit 58-jährige Klägerin war im Herbst des Jahres 2020 als Verkäuferin in einer Berliner Filiale einer überregional vertretenen Supermarktkette tätig. Dort füllte sie unter anderem die Regale auf und arbeitete an der Kasse. Am 20. Oktober 2020 ergab ein bei ihr durchgeführter PCR-Test einen für das Covid-19-Virus positiven Befund. Im Dezember 2021 teilte die behandelnde Hausärztin der zuständigen Berufsgenossenschaft mit, die Klägerin sei seit März 2021 wegen eines Long-Covid-Syndroms dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Die Verkäuferin selbst teilte mit, ihre sozialen Kontakte hätten sich damals so gut wie ausschließlich auf ihren Arbeitsplatz beschränkt, so dass sie davon ausgehe, sich die Infektion dort zugezogen zu haben. Einige Kunden hätten keine Mund-Nase-Maske getragen und der Sicherheitsabstand von 1,5 Metern sei oft nicht eingehalten worden. Die Berufsgenossenschaft lehnte es ab, die Infektion mit dem Covid-19-Virus als Arbeitsunfall anzuerkennen und für die ärztliche Behandlung und Entschädigung der Klägerin aufzukommen. Eine konkrete Person („Index-Person“), auf die die Infektion zurückzuführen sei, habe die Verkäuferin nicht benannt. Eine Ansteckung im nicht versicherten, privaten Umfeld sei bei lebensnaher Betrachtung nicht ausgeschlossen. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Berlin blieb ohne Erfolg.

    Corona-Infektion kann grundsätzlich Arbeitsunfall sein

    Auf die daraufhin von der Klägerin eingelegte Berufung hat das LSG die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt. Er hat ausgeführt, dass das Ereignis vom Oktober 2020 keinen Arbeitsunfall darstelle. Eine Infektion mit dem Covid-19-Virus komme zwar grundsätzlich als Unfallereignis in Betracht. Das Eindringen eines Krankheitserregers in den Körper und die nachfolgende Symptomatik stellten ein geeignetes Ereignis bzw. einen geeigneten Gesundheitsschaden dar. Allerdings fehle es hier an dem erforderlichen Vollbeweis, dass sich die Ãœbertragung des Virus tatsächlich im Supermarkt zugetragen habe. Zwar müsse für den Nachweis nicht zwingend ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person („Index-Person“) während der Arbeit stattgefunden haben. Es genüge aber auch nicht, dass das Risiko auf der Arbeitsstelle allein wegen der größeren Anzahl an Kontakten höher als im Privatbereich gewesen sei.

    Erhöhte Infektionsrisiken im Beruf als Nachweis nicht geeignet

    Jedenfalls habe auch nach den eigenen Angaben der Klägerin und ihrer Arbeitgeberin sowie nach den Ermittlungen des Gerichts keine Kundin, kein Kunde, keine Kollegin und kein Kollege ausfindig gemacht werden können, mit der oder dem die Klägerin im möglichen Ansteckungszeitraum in Kontakt stand und bei der oder dem das Covid-19-Virus hätte nachgewiesen werden können. Eine vollständige Isolation der Verkäuferin im privaten Bereich könne bei lebensnaher Betrachtung nicht angenommen werden. Damit sei angesichts der pandemischen Ausbreitung letztlich nicht aufklärbar, wo sich die Verkäuferin mit dem Virus infiziert habe. Auch der Verweis der Verkäuferin auf erhöhte Infektionsrisiken in ihrem Beruf sei nicht geeignet, eine konkrete Infektion nachzuweisen. Ein solches generell erhöhtes Risiko wäre – in Abgrenzung zu einer konkret nachgewiesenen Infektion – allenfalls geeignet, eine (hier nicht in Streit stehende) Berufskrankheit zu begründen. Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.

    Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.07.2024
    – L 3 U 114/23 –