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Gesetze, Verordnungen, Regeln

Regelwerk der DGUV

  • Geändert DGUV Information 214-090 Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb – Regelungen für Unternehmerinnen und Unternehmer sowie andere Vorgesetzte

    Unternehmerinnen, Unternehmer sowie andere Vorgesetzte müssen die Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit gemäß den geltenden staatlichen Gesetzen und Verordnungen sowie dem Vorschriften- und Regelwerk der Unfallversicherungsträger umsetzen.

    Die DGUV Information 214-090 enthält Hinweise und Empfehlungen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung für die branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen in Unternehmen, die am Eisenbahnbetrieb teilnehmen und/oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben. Eine wesentliche Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ist die DGUV Information 214-089 „Verhaltensregeln für Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb“, die die grundsätzlichen Sicherheitsmaßnahmen für die Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb enthält.

    Mit der Veröffentlichung der beiden neuen DGUV Informationen werden folgende DGUV Regeln und DGUV Informationen zurückgezogen:

    • DGUV Regeln 114-002 / DGUV Regel 114-003 „Betrieb von Funkfernsteuerungen bei Eisenbahnen“
    • DGUV Information 214-052 „Rangieren sowie zugehörige Tätigkeiten“
    • DGUV Information 214-053 „Führen von Triebfahrzeugen“
    • DGUV Information 214-054 „Begleiten von Zügen“
    • DGUV Information 214-055 „Sonstige Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb“

    Änderungen gegenüber der letzten Ausgabe (Mai 2021):

    allgemein:

    • Konkretisierung und einheitliche Verwendung der Begriffe „Betriebsanweisungen“ und „Handgriffe“
    • Aktualisierung des Anhang 2 „Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit …“

    auf das jeweilige Kapitel bezogen:

    • Ergänzungen und Konkretisierung: Kapitel 4.3, Kapitel 4.5 (Tabelle 2 – ergänzen von DGUV Regeln und DGUV Informationen), Kapitel 4.10 (Absätze 1 und 2), Kapitel 5.2 (Absatz 5), Kapitel 6.9.2

    Als gedruckte Version voraussichtlich bestellbar ab Oktober 2023.

    Detailliertere Informationen erhalten Sie hier

  • Geändert DGUV Information 214-089 Verhaltensregeln für Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb

    Die DGUV Information 214-089 wendet sich an Versicherte, die als Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb tätig sind. Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb müssen die Gefährdungen bei ihren Tätigkeiten kennen. Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren können vermieden werden, indem Mitarbeiter die in dieser DGUV Information enthaltenen Sicherheitsmaßnahmen umsetzen. Die DGUV Information berücksichtigt alle branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen in Unternehmen, die am Eisenbahnbetrieb teilnehmen (insbesondere Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU)) und/oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben (insbesondere Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU)). Soweit nicht besonders erwähnt, gelten die Regelungen grundsätzlich für alle Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb. Wenn Regelungen nur für einzelne Funktionen oder für bestimmte Tätigkeitsbereiche gelten, sind diese in den jeweiligen Abschnitten besonders angesprochen.

    Mit der Veröffentlichung der beiden neuen DGUV Informationen werden folgende DGUV Regeln und DGUV Informationen zurückgezogen:

    • DGUV Regeln 114-002 / DGUV Regel 114-003 „Betrieb von Funkfernsteuerungen bei Eisenbahnen“
    • DGUV Information 214-052 „Rangieren sowie zugehörige Tätigkeiten“
    • DGUV Information 214-053 „Führen von Triebfahrzeugen“
    • DGUV Information 214-054 „Begleiten von Zügen“
    • DGUV Information 214-055 „Sonstige Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb“

    Änderungen gegenüber der letzten Ausgabe (Mai 2021):

    allgemein:

    • Konkretisierung und einheitliche Verwendung der Begriffe und Texte: „Betriebsanweisungen“, „Handgriffe“ und „… sicheren Stand und festen Halt …“
    • Streichen der Texte „Weitere Besonderheiten können in den Regelungen Ihres Unternehmens festgelegt sein.“

    auf das jeweilige Kapitel bezogen:

    • Ergänzungen und Konkretisierung: Kapitel 4.3, 4.6 (Abs. 7, 8 und 9), 4.7.1 (Abs. 1), 4.10 (letzter Absatz), 5.1 (Streichen des bisherigen Absatz 2), 5.3 (Abs. 5 und 8), 6.1.1 (Abs. 3), 6.4.1 – Unterkapitel „Reihenfolge beim Kuppeln ….“ (Abs. 1 und 2), Unterkapitel „Reihenfolge beim Entkuppeln ….“ (Abs. 1), Unterkapitel „Schraubenkupplung“ (Abs. 5 und 7), Unterkapitel „Elektrische Leitungen“ (Abs. 5 und 7), Unterkapitel „Andere Kupplungsbauarten“ (Abs. 1), Unterkapitel „Dampfheizleitungen“ (Abs. 5), Unterkapitel „Übergänge herstellen“ (Abs. 2), Kapitel 6.6.1 (Abs. 5 und letzter), 6.6.2 (Abs. 3), 6.9.1 (Abs. 1, 2 und letzter), 6.9.2 (Abs. 1 und 3), 7.2.2 (Tabelle „… für bahntechnisch unterwiesene Personen“, Abs. 4 und 5), 8 (Abs. 3).

    Als gedruckte Version voraussichtlich bestellbar ab Oktober 2023.

    Detailliertere Informationen erhalten Sie hier

Normen

Rechtsprechung & Urteile

  • Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 05.07.2023 – L 2 R 61/21 – Versicherte hat Anspruch auf Übergangsgeld während einer Reha-Maßnahme

    „Unmittelbar vor Beginn“ heißt nicht am Tag zuvor

    Während einer stationären Rehabilitation haben Versicherte gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Anspruch auf Übergangsgeld. Voraussetzungen ist, dass sie unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistung Arbeitslosengeld oder eine vergleichbare Leistung bezogen haben und Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind. Unmittelbarkeit ist auch dann gegeben, wenn zwischen dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld und der Bewilligung der Reha-Maßnahme neun Tage liegen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

    Eine 54-jährige Frau bezog bis Mitte April 2015 Arbeitslosengeld. Neun Tage später bewilligte die Rentenversicherung medizinische Rehabilitation, welche nach weiteren fünf Wochen durchgeführt wurde. Die Gewährung von Übergangsgeld für die Zeit der Reha Maßnahme lehnte die Rentenversicherung ab. Die Frau habe nicht unmittelbar vor Beginn der Reha-Maßnahme Arbeitslosengeld oder eine entsprechende Sozialleistung bezogen. Die Frau machte geltend, dass sie auf den Beginn der Reha keinen Einfluss gehabt habe.

    LSG: Unmittelbar vor Beginn erfordert keinen nahtlosen Übergang

    Das Hessische Landesssozialgericht verurteilte die Rentenversicherung, der Frau Übergangsgeld für die Zeit der medizinischen Reha-Maßnahme zu gewähren. Der Begriff „unmittelbar vor Beginn“ erfordere keinen nahtlosen Übergang. Bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs seien Systematik sowie Sinn und Zweck der Gesamtregelung zu berücksichtigen. Das Übergangsgeld solle während einer Reha die Entgelt- und Einkommensverhältnisse aufrechterhalten. Ein zeitlicher Abstand von vier Wochen zwischen dem Ende des früheren Leistungsbezuges und dem Beginn der Reha-Maßnahme sei regelmäßig unschädlich.

    Maßgeblich ist Zeitpunkt der Bewilligung und nicht des Beginns der Reha

    Vorliegend komme es zudem nicht auf den Beginn der Reha-Maßnahme an. Maßgeblich sei vielmehr, wann die Rentenversicherung diese bewilligt habe. Denn die Versicherten hätten regelmäßig keinen Einfluss darauf, wann sie die Reha-Maßnahme antreten könnten. Es hätte an der Rentenversicherung gelegen, der Frau unverzüglich nach der Bewilligung auch einen Platz in einer Reha-Klinik zu beschaffen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

    Detailliertere Informationen erhalten Sie hier