Regel-Recht aktuell Regel-Recht aktuell

Gesetze, Verordnungen, Regeln

Regelwerk der DGUV

  • Geändert DGUV Information 205-040 Prüffristen im Brandschutz

    Um die dauerhafte Funktion von Brandschutzeinrichtungen zu gewährleisten, wird ihre wiederkehrende Prüfung und Instandhaltung in zahlreichen Gesetzen, Verordnungen, Vorschriften und Regeln gefordert. Die vorliegende DGUV Information führt die unterschiedlichen Anforderungen aus den verschiedenen Quellen zusammen und unterstützt die Verantwortlichen somit beim sicheren Betrieb ihrer Brandschutzeinrichtungen.

    In der Broschüre werden die Rechtsgebiete für die Prüfung und Instandhaltung von Brandschutzeinrichtungen erläutert und die in diesem Kontext häufig verwendeten Begriffe definiert.

    Mit der Aktualisierung vom März 2023 wurde ein neues Begleitdokument „Einrichtungen zur Flucht und Rettung“ aufgenommen.

    Nur online als PDF zum Download erhältlich.

    Detailliertere Informationen erhalten Sie hier

  • Neu 22364 FBVW-202: Sicherheitsbeleuchtung in den technischen Regeln für Arbeitsstätten

    Sicherheitsbeleuchtung dient dem gefahrlosen Verlassen der Arbeitsstätte und der Verhütung von Unfällen, die durch Ausfall der Allgemeinbeleuchtung entstehen können. Mit der Neufassung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) sind die Regelungsinhalte neu zugewiesen worden. Diese Fachbereich AKTUELL gibt einen Überblick.

    Nur online als PDF zum Download erhältlich.

    Detailliertere Informationen erhalten Sie hier

Normen

Rechtsprechung & Urteile

  • Kein Versicherungsschutz nach Sturz mit Inlineskates beim Firmenlauf

    Aktivität beim Unfall stand in keinem engen rechtlichen Zusammenhang mit Beschäftigung

    Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Arbeitnehmerin nicht als Beschäftigte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn sie bei einem sogenannten Firmenlauf stürzt und sich dabei verletzt.

    Die damals 45 Jahre alte Klägerin nahm im Mai 2019 als Inlineskaterin gemeinsam mit anderen Mitarbeitenden ihres Unternehmens am Berliner Firmenlauf im Tiergarten teil. Bei dem Firmenlauf handelte es sich um eine von einem Berliner Sportverein organisierte Veranstaltung, die sportlich interessierten Beschäftigten zahlreicher Unternehmen und Organisationen, aber auch Freizeitteams und Nachbarschaftsteams offenstand. Nach dem sportlichen Teil erfolgte eine Siegerehrung, im Anschluss bestand Gelegenheit, sich gemeinsam auf einer „Run-Party“ zu vergnügen. Die Klägerin kam nach dem Start auf der Skaterstrecke auf nassem Untergrund ins Rutschen, stürzte und brach sich das rechte Handgelenk. Die Unfallkasse lehnte es ab, diesen Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und für den entstandenen Schaden aufzukommen. Es habe sich nicht um eine Betriebsveranstaltung gehandelt. Die hiergegen gerichtete Klage der Inlineskaterin vor dem Sozialgericht Berlin blieb ohne Erfolg.

    Firmenlauf ist kein Betriebssport

    Das Landessozialgericht hat die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin nunmehr bestätigt. Der Unfall habe sich nicht bei einer Aktivität ereignet, die mit der Beschäftigung in einem engen rechtlichen Zusammenhang stehe. Zum einen liege kein Betriebssport vor, der eine gewisse Regelmäßigkeit und das Ziel gesundheitlichen Ausgleichs voraussetze. Der Firmenlauf finde nur einmal jährlich statt und habe, auch wenn es sich um keinen Hochleistungssport handele, den Charakter eines Wettstreits. Es würden die Zeiten gemessen und Sieger in allen Kategorien gekürt. Der Umstand, dass einige Beschäftigte vorher gelegentlich gemeinsam trainiert und sich diese Gruppe unter einem einheitlichen Teamnamen zum Firmenlauf angemeldet habe, führe zu keiner anderen Beurteilung. Vielmehr habe es sich bei dieser Gruppe um einen privaten Kreis von Beschäftigten des Unternehmens gehandelt, die die Leidenschaft für das sportliche Hobby des Inlineskatens teile.

    Auch keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung

    Zum anderen habe es sich bei dem Firmenlauf auch nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Der Firmenlauf habe als Großveranstaltung mit anschließender Party vielen anderen Unternehmen und Einzelbewerbern offen gestanden und eher den Charakter eines Volksfestes gehabt. Außerdem habe nur ein ganz geringer, sportlich interessierter Teil der Mitarbeitenden des Unternehmens der Klägerin an dem Firmenlauf teilgenommen. Ein spezielles Programm für den großen Teil der nichtlaufenden Beschäftigten habe es nicht gegeben. Der Firmenlauf sei daher nicht geeignet gewesen, den betrieblichen Zusammenhalt zu fördern. Der Umstand, dass im Betrieb für die Teilnahme am Firmenlauf geworben worden sei und der Arbeitgeber die Startgebühr übernommen und Lauf-Shirts mit dem Firmenlogo zur Verfügung gestellt habe, führe zu keiner abweichenden Bewertung. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

    Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.03.2023
    – L 3 U 66/21 –