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Gesetze, Verordnungen, Regeln

Regelwerk der DGUV

  • Neu DGUV Information 213-729 Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung – Beschriften von Kunststoffen mit Laser

    Die DGUV Information 213-729 enthält Hinweise zu technischen, organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen in Bezug auf Gefahrstoffe bei der Beschriftung von Kunststoffen mit Lasern. Sie ist Teil der Schriftenreihe „Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger nach der Gefahrstoffverordnung“, kurz EGU. Diese dienen Unternehmen als Hilfestellung bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen nach der Gefahrstoffverordnung.

    Als gedruckte Version voraussichtlich bestellbar ab Mai 2023.

    Detailliertere Informationen erhalten Sie hier

  • Neu DGUV Information 209-054 Tätigkeiten mit Kontakt zu Biostoffen in der Holz- und Metallindustrie

    Diese DGUV Information beschreibt Tätigkeiten mit Kontakt zu Biostoffen in der Holz- und Metallindustrie. Sie ist dreigliedrig aufgebaut. Im ersten Teil (Abschnitt A) werden grundlegende Anforderungen und Maßnahmen der Biostoffverordnung (BioStoffV) beschrieben, die im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung erforderlich sind. Darüber hinaus werden zum besseren Verständnis auch allgemeine mikrobiologische Aspekte ausgeführt.

    Im zweiten Teil (Abschnitt B) wird beispielhaft auf typische Tätigkeiten mit Kontakt zu Biostoffen in der Holz- und Metallbranche eingegangen. Die einzelnen Tätigkeitsbereiche sind in der Regel wie folgt gegliedert: eine kurze Beschreibung des Tätigkeitsbereichs, Informationen zur Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV, Gesundheitliche Aspekte, Maßnahmen und ggfs., wo erforderlich, Hinweise zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge und Weiterführenden Literatur. Die beschriebenen Tätigkeiten / Tätigkeitsbereiche umfassen insbesondere wässrige Umlaufsysteme, Instandhaltungsarbeiten, Bereiche der Holzbe- und -verarbeitung und sonstige Bereiche.

    Der dritte Teil (Abschnitt C) behandelt Tätigkeiten außerhalb des Anwendungsbereichs der BioStoffV.

    Als gedruckte Version voraussichtlich bestellbar ab Mai 2023.

    Detailliertere Informationen erhalten Sie hier

Normen

Rechtsprechung & Urteile

  • Sturz beim Kaf­fee­holen ist Arbeit­s­un­fall

    Wer sich bei der Arbeit nur mal eben Kaffee holt und dabei stürzt, ist unfallversichert. Es bestehe ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, entschied das LSG Hessen.

    Ein Sturz auf dem Weg zu einem Getränkeautomaten am Arbeitsplatz ist ein versicherter Arbeitsunfall.

    Ein Sturz auf dem Weg zu einem Getränkeautomaten am Arbeitsplatz ist nach einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichtes (LSG) als Arbeitsunfall anzuerkennen (Urt. v. 07.02.2023, Az. L 3 U 202/21). Der Sturz eines Beschäftigten beim Kaffeeholen sei unfallversichert, weil ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bestehe, teilte das Gericht in Darmstadt am Dienstag mit.

    Versicherungsschutzende an der Kantinentür

    Eine Verwaltungsangestellte eines Finanzamtes rutschte auf dem Weg zu einem Getränkeautomaten auf nassem Boden aus und erlitt einen Lendenwirbelbruch. Der Automat befand sich im Sozialraum des Finanzamtgebäudes. Die Frau beantragte, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Weg zum Getränkeautomaten sei während ihrer Arbeitszeit unfallversichert, argumentierte die Angestellte. Die Unfallkasse Hessen lehnte dies jedoch mit der Begründung ab, dass der Versicherungsschutz regelmäßig beim Durchschreiten der Kantinentür ende. Auch das Sozialgericht Fulda gab der Kasse Recht (Bescheid v. 29.10.2021, Az. S 8 U 78/21). In zweiter Instanz entschied nun das Landessozialgericht zu Gunsten der Frau, die beim Kaffeeholen gestürzt war.

    Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn es sich um einen Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit im Sinne des Siebten Sozialgesetzbuches handelt (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Dazu zählen auch mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängende unmittelbare Wege (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII).

    Innerer Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit

    Das LSG hat den Weg zum Getränkeautomaten als eine solche versicherte Tätigkeit eingestuft. „Das Zurücklegen des Weges, um sich einen Kaffee an einem im Betriebsgebäude aufgestellten Automaten zu holen, hat im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Angestellten gestanden“, so das Gericht.

    Ist ein Beschäftigter auf dem Weg, um sich Nahrungsmittel zum alsbaldigen Verzehr zu besorgen, ist er laut Pressmitteilung des LSG grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Beim Kauf von Lebensmitteln für den häuslichen Bereich seien die insoweit zurückgelegten Wege hingegen nicht versichert. Ebenso sei die Nahrungsaufnahme selbst dem privaten Lebensbereich zuzurechnen und daher grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

    Der Unfallversicherungsschutz endet der Ansicht der hessischen Richter nach auch nicht an der Tür zum Sozialraum, der sich innerhalb des Betriebsgebäudes befinde. Dieser Raum gehöre eindeutig zum Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Darüber hinaus sei der Sozialraum zum Zeitpunkt des Unfalls nicht als Kantine beziehungsweise zur Nahrungsaufnahme genutzt worden, teilte das Gericht mit.

    Im Verfahren der Verwaltungsangestellten ließ das LSG eine Revision zu.

    L 3 U 202/21, Sozialgericht Fulda (HES)