Geändert DGUV Grundsatz 301-004 Qualifizierung von Personen für die Montage von Schutz- und Arbeitsplattformnetzen sowie Randsicherungen | Regel-Recht aktuell Geändert DGUV Grundsatz 301-004 Qualifizierung von Personen für die Montage von Schutz- und Arbeitsplattformnetzen sowie Randsicherungen – Regel-Recht aktuell
DGUV Grundsätze

Geändert DGUV Grundsatz 301-004 Qualifizierung von Personen für die Montage von Schutz- und Arbeitsplattformnetzen sowie Randsicherungen

Für die Errichtung von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen), Arbeitsplattformnetzen und Randsicherungen darf der Arbeitgeber nach Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsstättenverordnung und DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ nur fachkundiges Personal einsetzen. Der DGUV Grundsatz 301-004 beschreibt die möglichen Inhalte und Modalitäten der Qualifizierung dieses fachkundigen Personals. Arbeitgeber werden somit auch bei der Umsetzung der in der DGUV Regel 101-011 „Einsatz von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen)“ und in den DGUV Informationen 201-010 sowie 201-023 enthaltenen Regelungen und Empfehlungen unterstützt.

Im Vergleich zur letzten Ausgabe des Grundsatzes aus dem Jahr 2017 wurden folgende Änderungen vorgenommen:

  • Die Begriffe wurden entsprechend dem aktuellen Stand des Vorschriften- und Regelwerks des Staates und der gesetzlichen Unfallversicherung aktualisiert (z. B. Arbeitsplattformnetze, Randsicherungen).
  • Der Mindestinhalt des theoretischen Teils der Qualifizierung im Bereich der Schutznetze, Randsicherungen und Arbeitsplattformnetzen wurde erweitert und auf Grundlage der Fragestellungen aus der Praxis aktualisiert.
  • Die Anforderungen an die Prüfstätte wurden entsprechend der aktuellen Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung ergänzt.

Detailliertere Informationen finden Sie hier