Werkstatten für behinderte Menschen (WfbM) sind nach § 219 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) Einrichtungen zur Teilhabe und Eingliederung von Menschen mit Behinderung in das Arbeitsleben. Auf ausgelagerten Arbeitsplätzen sollen Beschäftigte einer WfbM im Rahmen einer berufliche Rehabilitation dauernd oder zeitlich befristet in einem Unternehmen des ersten Arbeitsmarktes außerhalb der Werkstatt eine den Bedingungen des allgemeinen Arbeitslebens nahekommende Beschäftigung durchführen.