Weicht ein Motorradfahrer zur Vermeidung eines Zusammenstoßes einem ihm die Vorfahrt nehmenden Fahrradfahrer aus, handelt es sich um eine den Arbeitsunfallversicherungsschutz begründende Rettungshandlung. Das geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund hervor (Urteil vom 2.11.2016, Az.: S 17 U 955/14).
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