Unfallversicherungsschutz bei Teilnahme am Hochschulsport
Wer an einer von der Universität für Studierende veranstalteten Breitensportveranstaltung teilnimmt, unterliegt dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dem Versicherungsschutz steht nicht entgegen, dass die Sportveranstaltung nur einmal jährlich stattfindet und auch für Studierende anderer Universitäten offen ist.
Die Westfälische Wilhelms-Universität Münster (WWU)veranstaltet seit über fünf Jahrzehnten mit dem „Nikolausturnier“ die nach eigenen Angaben größte Breitensportveranstaltung an deutschen Hochschulen.
In 30 Sporthallen werden verschiedene Sportarten, wie Basketball, Fußball, Handball, Volleyball und andere im Trend liegende Sportarten angeboten. Die damals 25 Jahre alte Klägerin war Studentin an der WWU und verunglückte beim Basketballspielen im Rahmen des Nikolausturniers. Den Antrag auf Anerkennung und Entschädigung dieses Unfalls lehnte die beklagte Unfallkasse Nordrhein-Westfalen ab.
Bei Wettkämpfen und Turnieren wie dem Nikolausturnier stehe der Hochleistungssport einzelner Studierender im Vordergrund, der für den Versicherungsschutz wesentliche Zusammenhang mit dem Bildungsauftrag der Universität fehle. Auch der Wettkampfcharakter der Veranstaltung spreche gegen den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.
Das Sozialgericht hat diese Auffassung bestätigt und die Entschädigungsklage abgewiesen. Dem ist das Landessozialgericht entgegen getreten. Es hat den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt, weil die Teilnahme an der Sportveranstaltung eine versicherte Tätigkeit gewesen sei. Mit ihrem Angebot an die Studierenden, sich beim Hochschulsport zu betätigen, erfüllte eine Universität ihren Bildungs-auftrag. Auch das Nikolausturnier sei Teil des Hochschulsports gewesen. Dem stehe weder entgegen, dass die Veranstaltung nur einmal im Jahr stattfindet, noch dass die Teilnahme auch Studierenden anderer Universitäten möglich ist. Auch Hochschulmeisterschaften und Turniere mit Wettkampfcharakter könnten dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache für den Umfang des Unfallversicherungsschutzes bei Hochschulsportveranstaltungen hat der Senat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen (Urteil vom 09.11.2016 – L 17 U 182/13).
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