Weniger Rente bei neuer Prothese?
Eine neue Beinprothese, die für mehr Beweglichkeit sorgt, erlaubt keine Herabsetzung der Verletztenrente. Das hat das Bundesozialgericht bestätigt.
Ein 1981 geborener Mann erlitt 1998 als Schüler einen Arbeitsunfall, der zur Amputation des linken Beines führte. Die zuständige Unfallkasse versorgte ihn mit einer Prothese und gewährte eine Verletztenrente auf unbestimmte Zeit nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 70 Prozent. Im März 2006 bekam der Mann eine neue, mikroprozessorgesteuerte Oberschenkelprothese. Die Unfallkasse hob daraufhin die Bewilligung der Verletztenrente auf und gewährte nur noch eine Verletztenrente nach einer MdE von 60 Prozent an.
Zur Begründung führte die Unfallkasse aus, durch die Versorgung mit der Die neue Prothese sorge für eine deutliche Funktionsverbesserung des linken Beines, die zu einem flüssigeren Gangbild und einer Erhöhung der Gang- und Standsicherheit geführt habe, begründete die Unfallkasse. Dem Kläger sei nunmehr das sichere Gehen und Stehen sowie das Treppensteigen weitestgehend ohne Gehhilfe möglich. Dadurch habe sich seine Mobilität einschließlich des Wirkungsbereiches verbessert.
Dagegen klagte der Mann und bekam sowohl vor dem Sozialgericht Stralsund als auch dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (LSG) Recht. Die Unfallfolgen sowohl auf neurologischem und neuropsychiatrischem als auch auf chirurgischem Fachgebiet bestünden unverändert fort, begründete das LSG. Auch wenn die Prothese für eine bessere Mobilität sorge, führe das nicht zu einer geringeren MdE. Bei einem Verlust der Gliedmaßen sei der objektive funktionelle Körperschaden unabhängig von dem Erfolg der prothetischen Versorgung für die Bewertung der MdE zugrunde zu legen, denn eine entsprechende Prothese könne den Körperschaden derzeit nicht vollständig kompensieren.
Gegen diese Entscheidung legte die Unfallkasse Revision ein, die vom Bundesozialgericht in Kassel schließlich zurückwies. Die Verletztenrente durfte also nicht herabgesetzt werden.
(Bundesozialgericht 20. Dezember 2016, B 2 U 11/15 R)
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