Ausweichmanöver kann Arbeitsunfall sein | Regel-Recht aktuell Ausweichmanöver kann Arbeitsunfall sein – Regel-Recht aktuell
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Ausweichmanöver kann Arbeitsunfall sein

Weicht ein Motorradfahrer einem Fahrradfahrer aus, um einen Zusammenstoß zu verhindern, kann das eine Rettungshandlung darstellen, die unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Das geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund hervor (Urteil vom 2.11.2016, Az.: S 17 U 955/14).

Ein 53-jähriger Motorradfahrer war im Oktober 2012 unterwegs, um einzukaufen, als ein Fahrradfahrer ihm die Vorfahrt nahm. Um einen Zusammenstoß zu vermeiden, wich er aus und stürzte. Dabei verletzte er sich an beiden Schultern. Da Personen, die bei Unglücksfällen helfen oder andere vor erheblicher Gefahr für die Gesundheit retten, gesetzlich unfallversichert sind, wollte der Motorradfahrer den Sturz als Rettungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anerkennen lassen. Die zuständige Unfallkasse Nordrhein-Westfalen lehnte das ab. Der Motorradfahrer habe die Vollbremsung nur eingeleitet, um einen Zusammenstoß zu vermeiden und die eigene Verletzungsgefahr zu verringern. Angesichts der kurzen Reaktionszeit könne dem Motorradfahrer keine Rettungsabsicht unterstellt werden, begründete die Unfallkasse ihre Ablehnung.

Auch den Widerspruch des Motorradfahrers lehnte die Unfallkasse NRW ab. Daraufhin trafen sich beide Parteien vor dem Sozialgericht Dortmund wieder, das dem Motorradfahrer schließlich Recht gab.

Unfallversicherungsschutz bestehe für Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisteten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retteten. Dieser Tatbestand sei hier erfüllt, führte das Gericht aus. Der Kläger habe durch sein Ausweichmanöver den Fahrradfahrer vor erheblicher Gefahr für dessen Gesundheit gerettet. Gefahrensituationen im Straßenverkehr hätten es an sich, dass sie überraschend auftreten und keine lange Reaktionszeit dulden. Für das Sozialgericht Dortmund bestehe deshalb kein Zweifel daran, dass bei einem Zusammenstoß die Gefahr für den Fahrradfahrer ungleich größer gewesen sei als für den Motorradfahrer. Deshalb sei der Klage des Motorradfahrers stattzugeben.

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