Suizid ist kein Arbeitsunfall
Das Bayerische Landessozialgericht hat die Berufung einer Klägerin zurückgewiesen, die von der gesetzlichen Unfallversicherung eine Hinterbliebenenrente in Anspruch nehmen wollte (L 2 U 430/15).
Der Ehemann der Klägerin wurde im Juni 2009 leblos in einem Badesee treibend gefunden. Alle Wiederbelebungsmaßnahmen schlugen fehl, die Rettungsärzte konnten schließlich nur noch seinen Tod feststellen. Der Tote war Mitglied und zweiter Vorsitzender der ortsansässigen Wasserwacht des Bayerischen Roten Kreuzes (BRK). Als der Tote gefunden wurde, trug er nur Badeshorts. Zwischen Netz und Haut fanden die Ärzte zudem ein Teppichmesser.
Der Verstorbene hatte sich für den betreffenden Tag in das Wasserwachtbuch des BRK eingetragen, was bedeutet, dass er verpflichtet ist, Hilfe zu leisten. Gleichzeitig war er vom Ortsgruppenleiter beauftragt worden, in der Dienststelle am See eine Küche einzubauen. Da keine weiteren Personen in der Dienststelle anwesend waren, schwamm der Tote unbeobachtet hinaus.
Ermittlungen der Polizei ergaben, dass der Tote einige Jahre zuvor einen Selbstmordversuch unternommen hatte. Des Weiteren wurde bekannt, dass die Software-Firma, die der Tote mit seinem ältesten Sohn betrieben hatte, eher schlecht lief, und die beiden jüngste Söhne ein knappes Jahr zuvor bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückt seien.
Die Untersuchung des Leichnams ergab, dass eine Gewaltanwendung von außen sowie eine innere Erkrankung als mögliche Todesursachen ausgeschlossen werden konnten. Stattdessen fanden die Ärzte im Körper des Toten Rückstände von giftigen Lösungsmitteln und einen Blutalkoholwert von 1,34 Promille.
Die betroffene Unfallkasse lehnte deshalb den Antrag der Gattin auf Hinterbliebenenrente ab, da kein Arbeitsunfall vorliege. Das Sozialgericht München gab der Unfallkasse Recht ebenso das Bayerische Landessozialgericht, das die Berufung der Frau verhandelte: „Da eine versicherte Verrichtung am Unfalltag nicht nachweisbar ist, die zu einem Unfallereignis und damit zu Gesundheitsschäden bzw. seinen Tod geführt haben könnte, liegt kein Arbeitsunfall vor. Ansprüche der Klägerin auf Hinterbliebenenleistungen bestehen daher nicht.“
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