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Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Geändert TRGS 509 Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter

Die TRGS 509 „Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter“ ist berichtigt, geändert und ergänzt worden.

Geändert TRGS 528 Schweißtechnische Arbeiten

Die TRGS 528 „Schweißtechnische Arbeiten“ ist berichtigt worden.

Geändert TRGS 559 Quarzhaltiger Staub

Die TRGS 559 gilt zum Schutz von Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten, bei denen quarz- und cristobalithaltiger Staub (im Folgenden quarzhaltiger Staub genannt) auftreten kann. Das Mineral Quarz ist ubiquitär (allgegenwärtig) vorhanden, sodass davon auszugehen ist, dass viele Stäube quarzhaltig sein können.

Geändert TRGS 528 Schweißtechnische Arbeiten

Die TRGS 528 wurde vollständig überarbeitet.

Geändert TRGS 420 Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition

Die TRGS 420 „Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition“ ist geändert worden.

Geändert TRGS 527 Tätigkeiten mit Nanomaterialien

Diese TRGS enthält Regelungen zum Schutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz bei Tätigkeiten mit Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die aus Nanomaterialien bestehen oderenthalten.

Neu TRGS 527 „Tätigkeiten mit Nanomaterialien“

(1)  Diese TRGS enthält Regelungen zum Schutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz bei Tätigkeiten mit Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die aus Nanomaterialien bestehen oderenthalten. Nanomaterialien im Sinne dieser TRGS umfassen sowohl unter REACH registrierte als auch nicht registrierte Nanoformen von Stoffen entsprechend Anhang VI der Verordnung (EG) Nr.

Geändert TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“

Die TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“ ist berichtigt worden.

Geändert TRGS 500 Schutzmaßnahmen

Die TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“ konkretisiert die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), indem sie Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen beschreibt. Diese Maßnahmen sollen einen Schutz der Beschäftigten vor inhalativen, oralen, dermalen und physikalisch-chemischen Gefahren sicherstellen.

Neu TRGS 751 Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen

Diese Technische Regel enthält Anforderungen an Montage, Installation und Betrieb von

  1. Ortsbeweglichen und ortsfesten Gasfüllanlagen im Sinne von § 18 Absatz 1 Nummer 3 BetrSichV
  1. Tankstellen im Sinne von § 18 Absatz 1 Nummer 6 BetrSichV sowie
  1. der Kombination einer Tankstelle mit einer oder mehreren Gasfüllanlagen (Betankungsanlage)

für Landfahrzeuge.

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