Geändert TRGS 509 Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter | Regel-Recht aktuell Geändert TRGS 509 Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter – Regel-Recht aktuell
Europäische Regelungen

Geändert TRGS 509 Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter

Die TRGS 509 „Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter“ ist berichtigt, geändert und ergänzt worden.

  1. Im Inhaltsverzeichnis wird angefügt „Anlage 4 Abfüllen von Natriumhypochlorit- und Natriumchloritlösungen“.
  2. In Abschnitt 1 Absatz 2 Nummer 4 und Abschnitt 8.4.2 Absatz 5 Nummern 4, 5 und 6 wird „TRGS 726“ ersetzt durch „TRGS 746“.
  3. In Abschnitt 9.2 Absatz 19 wird Satz 2 gestrichen.
  4. In Abschnitt 11.3 wird folgender Absatz 7 ergänzt: „(7) Natriumhypochloritlösung reagiert mit Säure unter Freisetzung von Chlor. Natriumchloritlösung reagiert mit Säure unter Freisetzung von Chlordioxid. Für das Abfüllen von
  5. Natriumhypochloritlösungen (≥ 5 % aktives Chlor, entsprechend ≥ 5,25 % Natriumhypochlorit) und
  6. Natriumchloritlösungen (≥ 12 % Natriumchlorit)sind daher besondere Schutzmaßnahmen erforderlich, um unerwünschte Reaktionen auf-grund von Stoffverwechslungen und Vermischungen mit anderen Chemikalien zu verhindern. Die entsprechenden Schutzmaßnahmen sind in Anlage 4 beschrieben.“
  7. In Anlage 1 Abschnitt 6 werden die Abbildungen A1-6 und A1-7 wie nachstehend berichtigt
  8. In Anlage 2 Abschnitt 1.2.2 Absatz 7 Satz 1 wird „Nummer 12 Absatz 2“ durch „Anlage 1 Nummer 1.1.2 Absatz 2“ ersetzt.
  9. In Anlage 2 Abschnitt 9 wird Absatz 3 wie folgt gefasst: „(3) Das Innere von geschlossenen Rückhalteeinrichtungen (z. B. Behälter) einschließlich Zulauf- und Lüftungsleitung ist Zone 0. Abweichend von Satz 1 ist das Innere von geschlossenen Rückhalteeinrichtungen mit mindestens 2-fachem Luftwechsel Zone 1. Die unmittelbare Umgebung der Mündung einer Lüftungsleitung einer geschlossenen Rückhalteeinrichtung ist Zone 1.“
  10. In Anlage 3 Abschnitt 4 Absatz 1 Nummer 5 wird „Nummer 5.4“ durch „Nummer 5.3“ ersetzt.
  11. Es wird folgende neue Anlage 4 angefügt: „Anlage 4 zu TRGS 509Abfüllen von Natriumhypochlorit- und Natriumchloritlösungen

Anwendungsbereich(1)Die in dieser Anlage beschriebenen Maßnahmen sind anzuwenden beim Abfüllen von

  1. Natriumhypochloritlösungen (≥ 5 % aktives Chlor, entsprechend ≥ 5,25 % Natriumhy-pochlorit) (handelsübliche Bezeichnungen auch: Natronbleichlauge, Chlorbleichlauge,Bleichlauge, Javelwasser) und 2.Natriumchloritlösungen (≥ 12 % Natriumchlorit). Die Maßnahmen dienen ausschließlich der Vermeidung von Stoffverwechslungen und Vermischungen mit anderen Chemikalien.

2 Schutzmaßnahmen(1) Die für die Befüllung mit Natriumhypochloritlösung und Natriumchloritlösung  verwendeten Schläuche, Kupplungsstücke etc. sind ausschließlich für diese Lösungen zu verwenden. Die dabei verwendeten Schläuche und Rohrleitungen sind eindeutig zu kennzeichnen. (2)Zur Absicherung des Lagertanks gegen Fehlbefüllungen ist in der Füllleitung eine pH-Elekt-rode oder eine Temperaturüberwachung zu installieren. Die Ausführung der Einrichtungen hat so zu erfolgen, dass eine Stoffverwechslung möglichst frühzeitig erkannt wird. Bei der Temperaturüberwachung ist dafür eine Reaktion von Lagergut mit dem Füllgut außerhalb des Lagertanks, also bevor das Füllgut in den Lagertank gelangt, erforderlich. Über eine Auswerteelektronik ist der Befüllvorgang automatisch zu stoppen.

(3) Ist eine Absicherung gemäß Absatz 2 technisch nicht möglich oder schwierig zu realisieren, ist durch eine Kombination anderer technischer und zusätzlicher organisatorischer Maßnahmen eine Verwechslung zu verhindern. Als technische Maßnahme ist dann ein unverwechselbarer Anschluss erforderlich, wie z.B. Linksgewinde der Anschlussstutzen oder codierte Anschlüsse. Ergänzend ist eine organisatorische Maßnahme erforderlich, wie z.B. Identitätsprüfung im Labor oder Betrieb oder das Vier-Augen-Prinzip beim Anschließen der Füllleitung durch Fahrzeugführer und Betriebspersonal.

(4) Transporttanks (Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Tankcontainer und Kesselwagen) einschließlich der für die Befüllung verwendeten Pumpen sollen nach Möglichkeit nur für Natriumhypochloritlösung oder Natriumchloritlösung verwendet werden. Die Befüll- und Entleerungsanschlüsse haben in diesem Fall über ein Linksgewinde zu verfügen.

(5) Sofern eine ausschließliche Verwendung von Transporttanks für Natriumhypochloritlösung oder Natriumchloritlösung nicht möglich oder schwierig zu realisieren ist, müssen vor der Befüllung

  1. Tank und Pumpe gereinigt und diese Reinigung dokumentiert werden und2. an den Befüll- und Entleerungsanschlüssen Adapter mit Linksgewinde angebracht werden.

(6) Werden andere ortsbewegliche Behälter als Transporttanks verwendet, so sind diese ausschließlich für Natriumhypochloritlösung bzw. Natriumchloritlösung zu verwenden. Vor einer Wiederbefüllung hat eine Identitätskontrolle des Restinhalts zu erfolgen.

(7) Bei Neuerrichtung von Füll- und Entleerstellen für Natriumhypochlorit- und Natriumchlorit-lösungen ist eine örtliche Trennung von anderen Anlagen für Säuren vorzusehen.“

Detailliertere Informationen finden Sie hier