Geändert TRGS 559 Quarzhaltiger Staub | Regel-Recht aktuell Geändert TRGS 559 Quarzhaltiger Staub – Regel-Recht aktuell
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Geändert TRGS 559 Quarzhaltiger Staub

Die TRGS 559 gilt zum Schutz von Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten, bei denen quarz- und cristobalithaltiger Staub (im Folgenden quarzhaltiger Staub genannt) auftreten kann. Das Mineral Quarz ist ubiquitär (allgegenwärtig) vorhanden, sodass davon auszugehen ist, dass viele Stäube quarzhaltig sein können.

Diese TRGS gilt nicht für Tätigkeiten mit Asbest oder anderen anorganischen Faserstäuben.

Diese TRGS enthält besondere Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit quarzhaltigem Staub. Sie konkretisiert die allgemeinen Anforderungen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen nach der Gefahrstoffverordnung und insbesondere des Anhangs I Nummer 2.3 „Ergänzende Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einatembaren Stäuben“. Für quarzhaltigen Staub gilt neben dem Beurteilungsmaßstab für Quarzstaub von 0,05mg/m³ auch der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für den alveolengängigen Staub (A-Staub) von 1,25 mg/m3 und für den einatembaren Staub (E-Staub) der AGW von 10 mg/m3 (siehe TRGS 900).

Die TRGS 559 wurde vollständig überarbeitet, u.a.

  • Aktualisierung an den aktuellen Stand des Vorschriften- und Regelwerks,
  • Berücksichtigung von Erfahrungen aus der Praxis und des Standes der Technik,
  • Ãœbernahme der Schutzmaßnahmen aus der früheren TRGS 504,
  • Einbeziehung des Beurteilungsmaßstabes für Quarz (A-Staub) sowie
  • Aufnahme eines Schutzkonzeptes für begründete Ausnahmen.

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