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Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

Geändert TRBA 100 „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien“

Die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien“ (TRBA 100) konkretisiert die Vorgaben der Biostoffverordnung (BioStoffV) insbesondere des Anhangs II. Sie legt die Mindestanforderungen an die baulichen, technischen und organisatorischen sowie persönlichen Schutzmaßnahmen in Laboratorien für vier Schutzstufen fest.

Neu TBRA 460 Einstufung von Pilzen in Risikogruppen

Die TRBA „Einstufung von Pilzen in Risikogruppen“ konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung. Die vorliegende Technische Regel schreibt die Technische Regel „Einstufung von Pilzen in Risikogruppen“ (BArbBl. 10/2002) fort und wurde unter Federführung des Fachbereichs „Rohstoffe und chemische Industrie“ in Anwendung des Kooperationsmodells (vgl.

Geändert TRBA 466 Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen

In der 1. Änderung zur TRBA 466 wurde die Kennzeichnung von Brevibacterium casei mit „TA“ bekannt gegeben (siehe Beschluss 19/2015 des ABAS). Ebenfalls bekannt gegeben wurde die Herabstufung von Brevundimonas diminuta von Risikogruppe 2 in Risikogruppe 1 mit der Kennzeichnung „+“,

Geändert TRBA 462 Einstufung von Viren in Risikogruppen

In der 1. Änderung wurden die Hantaviren Khabarovsk und Topografov von Risikogruppe 3 in Risikogruppe 2 herabgestuft (siehe Beschluss 9/2015 des ABAS). Die Einstufungsliste der TRBA 462 wurde um die Viren Humanes Coronavirus EMC (MERS-CoV), Influenza-A-Virus (H5N8) und Influenza-A-Virus (H7N9) ergänzt.

Neu TRBA 450 Einstufungskriterien für Biologische Arbeitsstoffe

Die TRBA „Einstufungskriterien für biologische Arbeitsstoffe“ konkretisiert im Rahmen des jeweiligen Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind.

Detaillierte Informationen finden Sie hier

Neugefasste TRGS 745/TRBS 3145 „Ortsbewegliche Druckgasbehälter – Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren“

Die TRGS 745/TRBS 3145 ist neugefasst worden. Sie soll helfen, Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gasen in ortsbeweglichen Druckgasbehältern zu vermeiden. Die TRGS 745/TRBS 2135 gilt auch für Tätigkeiten mit Cyanwasserstoff (HCN). Sie gilt jedoch nicht für das Lagern von Gasen,

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