Neu TRBA 400 Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen | Regel-Recht aktuell Neu TRBA 400 Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen – Regel-Recht aktuell
Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

Neu TRBA 400 Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

Die TRBA 400 findet Anwendung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach den Paragrafen 4 bis 7 der Biostoffverordnung (BioStoffV) und bei der Unterrichtung der Beschäftigten. Sie beschreibt die dafür erforderlichen Verfahrensschritte und die Vorgehensweise und legt Beurteilungskriterien fest, auf deren Basis Schutzmaßnahmen abzuleiten sind. Die TRBA 400 dient dem Arbeitgeber und den an der Gefährdungsbeurteilung beteiligten Personen als übergeordnete Hilfestellung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Liegen für Branchen oder Tätigkeiten bereits spezifische TRBA vor, sind diese vorrangig umzusetzen. Die TRBA 400 dient darüber hinaus als Basis für die Erarbeitung branchenspezifischer Hilfestellungen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung.

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