Geändert TRBA 100 „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien“ | Regel-Recht aktuell Geändert TRBA 100 „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien“ – Regel-Recht aktuell
Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

Geändert TRBA 100 „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien“

Die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien“ (TRBA 100) konkretisiert die Vorgaben der Biostoffverordnung (BioStoffV) insbesondere des Anhangs II. Sie legt die Mindestanforderungen an die baulichen, technischen und organisatorischen sowie persönlichen Schutzmaßnahmen in Laboratorien für vier Schutzstufen fest. Diese sind erforderlich für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen verschiedener Risikogruppen. Die Anforderungen sollen Gefährdungen für die Beschäftigten, die sich aus diesen Tätigkeiten ergeben können, vermeiden und wenn das nicht möglich ist, auf ein Minimum reduzieren. In der geänderten Fassung wurde Nummer 4.4.1 ersetzt und in den Nummern 4.4.1 bis 4.4.3 wurden die angegebenen Schutzstufen mit Verweisen auf andere Textstellen der TRBA versehen.

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