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Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

Geändert TRBA 400 Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

In der Änderung vom 3. Juli 2018 wurde die TRBA 400 um Nummer 6 „Berücksichtigung psychischer Belastungen bei Tätigkeiten mit Biostoffen“ und Anlage 6 „Weitergehende Informationen zur Berücksichtigung möglicher Auswirkungen psychischer Belastungen für die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Biostoffen“ ergänzt.

Neu TRBA 214 Anlagen zur Behandlung und Verwertung von Abfällen

Die TRBA 214 „Anlagen zur Behandlung und Verwertung von Abfällen“ konkretisiert im Rahmen des jeweiligen Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung und der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Geändert TRBA 466 Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen

Die TRBA 466 ist geändert worden. Die Einstufungen von Enterococcus faecalis, Streptococcus salivarius, Mycoplasma caviae, Rickettsia canadensis und Rickettsia montanensis bekannt gemacht.

Geändert TRBA 462 Einstufung von Viren in Risikogruppen

Die TRBA 462 ist geändert worden. Das Hepatitis-E-Virus wurde von Risikogruppe 3(**) in Risikogruppe 2 herabgestuft.

Geändert TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege

Die TRBA 250 ist stark geändert worden.

Neu TRBA 260 „Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Veterinärmedizin und bei vergleichbaren Tätigkeiten“

Diese Technische Regeln bei Tätigkeiten mit Biostoffen in der Veterinärmedizin und vergleichbare Tätigkeiten angewendet. Das sind Tätigkeiten, bei denen Tiere medizinisch untersucht, behandelt oder stationär versorgt werden, wenn Kontakt zu Biostoffen besteht, zum Beispiel Überwachung landwirtschaftlicher oder privater Tierhaltungen aufgrund des Tiergesundheits- oder des Tierschutzgesetzes, des Arzneimittelrechts oder des Rechts der tierischen Nebenprodukte einschließlich durchzuführender Maßnahmen, die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und die Hygieneüberwachung in Schlachtbetrieben.

Neu TRBA 400 Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

Die TRBA 400 findet Anwendung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach den Paragrafen 4 bis 7 der Biostoffverordnung (BioStoffV) und bei der Unterrichtung der Beschäftigten. Sie beschreibt die dafür erforderlichen Verfahrensschritte und die Vorgehensweise und legt Beurteilungskriterien fest, auf deren Basis Schutzmaßnahmen abzuleiten sind.

Geänderte TRBA 460 „Einstufung von Pilzen in Risikogruppen“

Die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe „Einstufung von Pilzen in Risikogruppen“ (TRBA 460) gilt für die Einstufung von Pilzen in Risikogruppen gemäß der Biostoffverordnung. In der geänderten Fassung wurde in Nummer 3.5 die Liste um Aspergillus tubingensis ergänzt.

Detaillierte Informationen finden Sie hier

Geändert TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“

Die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“ (TRBA 250) findet Anwendung auf Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Bereichen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege, in denen Menschen medizinisch untersucht, behandelt oder gepflegt werden oder Tiere medizinisch untersucht,

Geändert TRBA 100 „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien“

Die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe „Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien“ (TRBA 100) konkretisiert die Vorgaben der Biostoffverordnung (BioStoffV) insbesondere des Anhangs II. Sie legt die Mindestanforderungen an die baulichen, technischen und organisatorischen sowie persönlichen Schutzmaßnahmen in Laboratorien für vier Schutzstufen fest.

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