Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Geschäftsreisender während eines Restaurantbesuchs auch dann nicht gesetzlich unfallversichert ist, wenn er dabei Opfer eines Terroranschlags wird.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein Geschäftsreisender während eines Restaurantbesuchs auch dann nicht gesetzlich unfallversichert ist, wenn er dabei Opfer eines Terroranschlags wird.
Wer seinen Telearbeitsplatz verlässt, um sich in einem anderen Raum der eigenen Wohnung etwas zu essen oder zu trinken zu holen, ist nicht unfallversichert. Das hat das Bundessozialgericht (Az.: B 2 U 5/15 R) entschieden.
Wer im Homeoffice arbeitet und auf dem Weg zur Kita einen Unfall hat, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Steht ein Sturz im Homeoffice in einem sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit, handelt es sich hierbei um einen Arbeitsunfall.
Eine als Zootierpflegerin beschäftigte Person hat im Falle eines Unfalls bei einem Fußballturnier eines Zooverbandes keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Zootierpflegerin entschieden, die bei einem am Wochenende stattgefundenen Fußballturnier eines Zooverbandes als Spielerin eine dorsale Luxation des Knies erlitten hat.
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Eine ehrenamtlich für einen Tierschutzverein tätige Person, die streunende Tiere füttert, hat im Falle eines Unfalls keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Wer auf dem Weg zwischen Arbeitsort und Wohnung infolge eines Niesanfalls die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert, steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zu dieser Entscheidung ist das Sozialgericht Stuttgart gekommen.
Für die Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Wie-Berufskrankheit fehlt es an einem generellen Ursachenzusammenhang.
Wer das Gelände seines Sportvereins instand hält, ist nur unter besonderen Umständen wie ein Arbeitnehmer versichert. Wo die Grenze zur üblichen Vereinsarbeit verläuft, hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in einer aktuellen Entscheidung klargestellt.