Kein Versicherungsschutz auf dem Weg zur Küche | Regel-Recht aktuell Kein Versicherungsschutz auf dem Weg zur Küche – Regel-Recht aktuell
Rechtsprechung und Urteile

Kein Versicherungsschutz auf dem Weg zur Küche

Wer im Homeoffice arbeitet, ist eigentlich unfallversichert. Eigentlich, weil es auch bei der Arbeit in den eigenen vier Wänden Situationen gibt, in denen der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht greift. Das musste eine Frau erfahren, deren Arbeitgeber ihr im Dachgeschoss ihrer Wohnung einen Telearbeitsplatz eingerichtet hat.

Die Frau leidet unter Asthma und COPD. Sie muss daher mehrmals am Tag viel trinken. Eines Tages trieb sie der Durst ein Stockwerk tiefer ins Erdgeschoss, wo sich die Küche befindet. Dort wollte sie sich ein Glas Wasser holen. Doch auf dem Weg dahin rutschte sie von der Stufe ab, knickte mit dem linken Fuß um und erlitt eine Mittelfußfraktur. Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz lehnte eine Anerkennung des Sturzes als Arbeitsunfall ab. Die Frau klagte daraufhin beim Sozialgericht Mainz, das die Klage abwies. Die Klägerin legte Berufung beim Landesozialgericht Rheinland-Pfalz ein und bekam Recht.

Das LSG argumentierte, dass der Gang in die Küche in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden habe und einen Betriebsweg darstelle. Die Treppe sei, obwohl Teil der privaten Wohnung, der Betriebsstätte zuzurechnen, da sie der einzige Zugang zum Arbeitsplatz darstelle. Außerdem sei in der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts anerkannt, dass Wege zum Ort der Nahrungsaufnahme im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit grundsätzlich versichert seien.

Die Unfallkasse legte Revision ein und so musste das Bundessozialgericht (BSG) über den Fall entscheiden. Der 2. Senat des BSGs entschied nach mündlicher Verhandlung schließlich, dass kein Arbeitsunfall vorliege und stellte das erstinstanzliche Urteil wieder her. Die Frau habe sich zum Unfallzeitpunkt nicht auf einem Betriebsweg befunden, sondern in ihrem persönlichen Lebensbereich, argumentierten die Richter. Sie habe den Weg von der Arbeitsstätte zur Küche nicht zurückgelegt, um ihrer versicherten Tätigkeit nachzugehen, sondern um sich etwas zu trinken zu holen. Das sei eine typische eigenwirtschaftliche Tätigkeit gewesen, so das BSG. Im Unterschied zum betrieblichen Arbeitsplatz sei die Frau nicht an betriebliche Pausenregelungen gebunden. Der Arbeitgeber trage deshalb
auch keine Verantwortung dafür, wie sicher die Wege von der Arbeitsstätte zum Ort der Nahrungsaufnahme seien. Außerdem sei die Wohnung laut den Kasseler Richtern eine private Lebenssphäre – selbst wenn Tätigkeiten, die dem Unternehmen dienen, im häuslichen Bereich verrichtet werden. Dem Arbeitgeber sei es deshalb nicht möglich, präventive Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die die Unfallgefahr verringern, führten die Richter in ihrer Urteilsbegründung aus. Die der privaten Wohnung innewohnenden Risiken hat demnach der Versicherte selbst zu verantworten.

Bundessozialgericht (Az.: B 2 U 5/15 R)