Treppensturz im Homeoffice kann versichert sein
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob ein Sturz auf der häuslichen Kellertreppe auf dem Weg ins Homeoffice ein Arbeitsunfall ist oder nicht. Die Klägerin war angestellt und arbeitete 40 Stunden die Woche von zu Hause aus.
Das Arbeitszimmer der Klägerin befand sich im Keller ihres Wohnhauses. Am Unfalltag nahm sie nachmittags einen Außentermin wahr. Um 16.30 Uhr jedoch sollte sie mit ihrem Vorgesetzten telefonieren. Zu diesem Zweck fuhr die Klägerin nach Hause und wollte von ihrem Büro im Keller aus ihren Chef anrufen. Gegen 16.10 Uhr rutschte sie beim Hinabsteigen der Kellertreppe auf dem Weg zu ihrem Büro auf einer Stufe ab, stürzte und verletzte sich im Wirbelsäulenbereich. Dabei führte sie eine Tasche mit ihrem Laptop sowie sonstiges Arbeitsmaterial mit sich.
Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, weil auf Treppen zwischen privat und geschäftlich genutzten Räumen kein Versicherungsschutz für zurückgelegte Wege bestehe. Die Frau klagte dagegen, bis der Fall schließlich zur Revision beim Bundessozialgericht (BSG) landete.
Das BSG gab der Klägerin schließlich Recht. Bei dem Sturz habe es sich um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs 1 S 1 SGB VII gehandelt. Der Sturz stand in einem sachlichen Zusammenhang zu ihrer versicherten Tätigkeit als Sales und Key Account Managerin, da sie sich zum Unfallzeitpunkt auf einem versicherten Betriebsweg befand. Sie stieg die Treppe mit der Handlungstendenz hinab, in ihrem Büro im Kellergeschoss um 16.30 Uhr auf eine vorherige dienstliche Weisung hin mit dem Geschäftsführer des Unternehmens zu telefonieren. Der Versicherungsschutz scheitere deshalb nicht daran, dass der Unfall sich innerhalb der Wohnung der Klägerin ereignete. Die an der Außentür des Wohnhauses orientierte Grenzziehung für Betriebswege greife in diesem Fall nicht, wenn sich sowohl die Wohnung des Versicherten als auch seine Arbeitsstätte im selben Haus befinden und wenn der Betriebsweg in Ausführung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird.
Bundessozialgericht, 27.11.2018, B 2 U 28/17 R