Ehrenamtliche Tätigkeit umfassend geschützt
Ein ehrenamtlicher Vereinsvorsitzender eines Ortsvereins des Deutschen Roten Kreuzes eV (DRK) ist bei der Teilnahme an einer Versammlung eines anderen DRK Ortsvereins unfallversichert. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.
Der Kläger ist ehrenamtlicher Vorsitzender eines DRK-Ortsvereins,
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