Unwirksamkeit des § 3 Nr. 6 des MantelÂtarifÂvertrages für Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern (2008) aufgrund Verstoßes gegen § 3 Abs. 3 des ArbeitsÂschutzÂgesetzes
Ist ein Arbeitnehmer verpflichtet eine persönliche Schutzkleidung zu tragen, so sind die damit verbundenen Umkleide- und Wegezeiten als Arbeitszeiten vergütungspflichtig.
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