Für Unfälle, die ein forstÂwirtschaftlicher Unternehmer dadurch erleidet, dass er Holz spaltet, besteht kein Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung, wenn das aufbereitete Holz nicht unmittelbar dem Forstbetrieb dienen sollte. Dies hat das Sozialgericht München so entschieden.
Geklagt hatte der Inhaber eines forstwirtschaftlichen Betriebes,
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