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Rechtsprechung und Urteile

Betriebsbesichtigung bei einem Schnuppertag kann unfallversichert sein

Bei einem sog. Schnuppertag bekommen Bewerberinnen und Bewerber erste Einblicke in den Betrieb und das Unternehmen erhält einen ersten persönlichen Eindruck vom Interessenten.

Häufig steht hierbei eine Führung durch den Betrieb auf dem Programm. Kommt es dabei zu einem Unfall, ist dieser durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. So ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31. März 2022 (Aktenzeichen B 2 U 13/20 R).

Eine Arbeit suchende Bewerberin absolvierte bei einem Unternehmen einen unentgeltlichen Schnuppertag auf der Grundlage einer „Kennenlern-/Praktikums-Vereinbarung“ mit diesem Unternehmen. Während des „Kennenlern-Praktikums“ gab es unter anderem eine Betriebsführung. Bei der Besichtigung eines Hochregallagers stürzte die Klägerin. Dabei brach sie sich den rechten Oberarm.

Grundsätzlich liegt das Kennenlernen des potenziellen künftigen Arbeitgebers im eigenen – und damit nicht gesetzlich versicherten – Interesse des Bewerbers. Auf diesen Grundsatz hatten sich sowohl die Berufsgenossenschaft als auch die gerichtlichen Vorinstanzen, also das Sozialgericht und das Landessozialgericht berufen und den Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt.

Das BSG sah das anders. Grundlage für den Anspruch war die Satzung der zuständigen Berufsgenossenschaft Holz und Metall. Diese sieht aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung für die Satzungsregelung einen Versicherungsschutz unter anderem vor für Personen, die nicht im Unternehmen beschäftigt sind, aber als Teilnehmer an Besichtigungen des Unternehmens oder als Praktikanten, die Betriebsstätte mit Zustimmung des Unternehmens aufsuchen.

Darunter fällt nach Auffassung des Gerichts auch die Teilnahme an einer Führung über das Betriebsgelände. Voraussetzung für die Leistungspflicht der Berufsgenossenschaft ist aber eine entsprechende Satzungsregelung – ein gesetzlicher Anspruch besteht insoweit nämlich nicht.

Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31. März 2022 (Aktenzeichen B 2 U 13/20 R)

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