Sturz beim KafÂfeeÂholen ist ArbeitÂsÂunÂfall
Wer sich bei der Arbeit nur mal eben Kaffee holt und dabei stürzt, ist unfallversichert. Es bestehe ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, entschied das LSG Hessen.
Ein Sturz auf dem Weg zu einem Getränkeautomaten am Arbeitsplatz ist ein versicherter Arbeitsunfall.
Ein Sturz auf dem Weg zu einem Getränkeautomaten am Arbeitsplatz ist nach einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichtes (LSG) als Arbeitsunfall anzuerkennen (Urt. v. 07.02.2023, Az. L 3 U 202/21). Der Sturz eines Beschäftigten beim Kaffeeholen sei unfallversichert, weil ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit bestehe, teilte das Gericht in Darmstadt am Dienstag mit.
Versicherungsschutzende an der Kantinentür
Eine Verwaltungsangestellte eines Finanzamtes rutschte auf dem Weg zu einem Getränkeautomaten auf nassem Boden aus und erlitt einen Lendenwirbelbruch. Der Automat befand sich im Sozialraum des Finanzamtgebäudes. Die Frau beantragte, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Weg zum Getränkeautomaten sei während ihrer Arbeitszeit unfallversichert, argumentierte die Angestellte. Die Unfallkasse Hessen lehnte dies jedoch mit der Begründung ab, dass der Versicherungsschutz regelmäßig beim Durchschreiten der Kantinentür ende. Auch das Sozialgericht Fulda gab der Kasse Recht (Bescheid v. 29.10.2021, Az. S 8 U 78/21). In zweiter Instanz entschied nun das Landessozialgericht zu Gunsten der Frau, die beim Kaffeeholen gestürzt war.
Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn es sich um einen Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit im Sinne des Siebten Sozialgesetzbuches handelt (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Dazu zählen auch mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängende unmittelbare Wege (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII).
Innerer Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit
Das LSG hat den Weg zum Getränkeautomaten als eine solche versicherte Tätigkeit eingestuft. „Das Zurücklegen des Weges, um sich einen Kaffee an einem im Betriebsgebäude aufgestellten Automaten zu holen, hat im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Angestellten gestanden“, so das Gericht.
Ist ein Beschäftigter auf dem Weg, um sich Nahrungsmittel zum alsbaldigen Verzehr zu besorgen, ist er laut Pressmitteilung des LSG grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Beim Kauf von Lebensmitteln für den häuslichen Bereich seien die insoweit zurückgelegten Wege hingegen nicht versichert. Ebenso sei die Nahrungsaufnahme selbst dem privaten Lebensbereich zuzurechnen und daher grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
Der Unfallversicherungsschutz endet der Ansicht der hessischen Richter nach auch nicht an der Tür zum Sozialraum, der sich innerhalb des Betriebsgebäudes befinde. Dieser Raum gehöre eindeutig zum Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Darüber hinaus sei der Sozialraum zum Zeitpunkt des Unfalls nicht als Kantine beziehungsweise zur Nahrungsaufnahme genutzt worden, teilte das Gericht mit.
Im Verfahren der Verwaltungsangestellten ließ das LSG eine Revision zu.
L 3 U 202/21, Sozialgericht Fulda (HES)