Dieser DGUV Grundsatz findet Anwendung auf die Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung von Ersthelfern und Ersthelferinnen gemäß § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“.

Dieser DGUV Grundsatz findet Anwendung auf die Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung von Ersthelfern und Ersthelferinnen gemäß § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“.
Die DGUV Information 210-005 „Kegel- und Bowlinganlagen“ richtet sich in erster Linie an Unternehmerinnen, Unternehmer und Beschäftigte, die entsprechende Anlagen betreiben und benutzen.
Dieses Dokument legt die Beurteilung des Verhaltens von Wassernebelsystemen für den Brandschutz von internen Atrien bei geringer oder mittlerer Brandlast fest, wobei die Brandlast oder jegliche Behinderung nicht über eine Höhe von 1,5 m herausragt.
Dieser Grundsatz findet Anwendung auf die Feststellung der Eignung von Stellen zur Aus- und Fortbildung von Lehrkräften in der Ersten Hilfe gemäß § 26 Abs. 2 mit Abschnitt 2.2 der Anlage 2 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“und für den betrieblichen Sanitätsdienst § 27 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ in Verbindung mit DGUV Grundsatz 304-002 Abschnitt 2.2.2.
Der DGUV Grundsatz 311-002 richtet sich an die Unfallversicherungen und Berufsgenossenschaften, er definiert die gemeinsamem Grundlagen für die Beratung zu und die Begutachtungen von Managementsystemen für Sicherheit und Gesundheit im Betrieb (AMS).
Die Orientierungshilfe soll Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie Beschäftigten die Chancen von Betrieblichem Eingliederungsmanagement (BEM) aufzeigen und bei der praktischen Umsetzung unterstützen.
Die DGUV Information 202-115 „E-Scooter in Schulen – Was gilt?“ gibt als Broschüre im DIN lang Format in kurzer und prägnanter Weise eine Orientierung, worauf bei der Verwendung von
E-Scootern (≤ 20km/h) im Zusammenhang mit dem Schulbesuch geachtet werden soll.
Die DGUV Information 203-006 „Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen“ richtet sich an die für Auswahl und Betrieb verantwortlichen Personen.
Die DGUV Information 213-505 beinhaltet von den Unfallversicherungsträgern anerkannte Messverfahren zur Feststellung der Konzentration von sechswertigem Chrom in der Luft in Arbeitsbereichen.
Die DGUV Information 213-052 „Beförderung gefährlicher Güter“ gibt Informationen zum Gefahrgutrecht, Gefahrgutbeauftragten, Pflichten des Unternehmers sowie beauftragter und an der Beförderung beteiligter Personen, Beförderung mit und ohne Freistellungen, Erleichterungen und Ausnahmen sowie umfangreichen Erläuterungen.