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Geändert DGUV Information 208-022 „Türen und Tore“

Die DGUV Information „Türen und Tore“ richtet sich in erster Linie an die Unternehmerin/den Unternehmer. Sie soll Hilfestellung bei der Umsetzung der Technische Regel für Arbeitsstätten „Türen und Tore“ (ASR A1.7) geben und aufzeigen, wie Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Geändert DGUV Grundsatz 309-009 „Kran-Kontrollbuch“

Ein Kran muss t​äglich vor Arbeitsbeginn auf den sicheren Zustand hin gepr​üft werden. Ebenso sind M​ängel und notwendige Reparaturen am Kran zu dokumentieren. Dieses Kran-Kontrollbuch dient der Dokumentation der durchgef​ührten Prüfungen durch den Kranf​ührer und die Kranf​ührerin. Ebenfalls wird die Feststellung von Mängeln sowie deren Abstellung dokumentiert.​

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Neu TRLV Lärm Teil 3: Lärmschutzmaßnahmen

Die TRLV Lärm, Teil 3 „Lärmschutzmaßnahmen“ beschreibt das Vorgehen bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik, wie es in der LärmVibrationsArbSchV gefordert ist. Ihre Dokumentation ist gemäß LärmVibrationsArbSchV Teil der Gefährdungsbeurteilung (siehe auch TRLV Lärm, Teil 1 „Beurteilung der Gefährdung durch Lärm“).

Neu TRLV Lärm Teil 2: Messung von Lärm

Die TRLV Lärm, Teil 2 „Messung von Lärm“ beschreibt das Vorgehen bei der Planung, der Beauftragung, der Durchführung und der Auswertung von Lärmmessungen am Arbeitsplatz nach dem Stand der Technik sowie den Vergleich der Messergebnisse mit den Auslösewerten. (2) Die Dokumentation der Lärmmessungen ist Teil der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung (siehe auch TRLV Lärm,

Neu TRLV Lärm Teil 1: Beurteilung der Gefährdung durch Lärm

Die TRLV Lärm, Teil 1 „Beurteilung der Gefährdung durch Lärm“ beschreibt die Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 LärmVibrationsArbSchV. Sie konkretisiert die Vorgaben der LärmVibrationsArbSchV innerhalb des durch §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes vorgegebenen Rahmens. (2) Unabhängig von den in dieser TRLV beschriebenen Vorgehensweisen sind von dem Arbeitgeber die Beschäftigten oder ihre Interessenvertretung,

Neu TRLV Lärm Teil „Allgemeines“

Die TRLV Lärm beschreibt die Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 LärmVibrationsArbSchV. Die TRLV Lärm konkretisiert weiterhin die Messung und die Bewertung von Lärm und die Lärmschutz- und Lärmminderungsmaß- nahmen bei Gefährdungen durch Lärm nach LärmVibrationsArbSchV.

Neu TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“

Die TRGS 400 beschreibt Vorgehensweisen zur Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV. Sie bindet die Vorgaben der GefStoffV in den durch das Arbeitsschutzgesetz (§§ 5 und 6 ArbSchG) vorgegebenen Rahmen ein. Nummer 3 dieser TRGS beschreibt die Verantwortung und Organisation bei der Gefährdungsbeurteilung,

Neu AMR Nr. 6.6 „Impfungen, präexpositionelle Chemoprophylaxe und Notfallprävention als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV bei tätigkeitsbedingten Auslandsaufenthalten mit Infektionsgefährdungen“

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, arbeitsbedingte Gefährdungen zu ermitteln, zu bewerten und Schutzmaßnahmen abzuleiten (§ 5 Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG). Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ArbMedVV hat der Arbeitgeber auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen.

Geändert DIN EN 13832-1:2017-08 Schuhe zum Schutz gegen Chemikalien – Teil 1: Terminologie und Prüfmethoden; Deutsche und Englische Fassung prEN 13832-1:2017

Dieser europäische Norm-Entwurf legt Prüfverfahren für die Bestimmung der Beständigkeit von Schuhen gegenüber ausgewählten Chemikalien unter den folgenden Kontaktarten fest: Spritzer, Degradation und Permeation. Das zuständige deutsche Normungsgremium ist der Arbeitsausschuss NA 075-04-01 AA „Fuß- und Beinschutz“ im DIN-Normenausschuss Persönliche Schutzausrüstung (NPS).

Geändert DIN EN 148-1:2017-08 Atemschutzgeräte – Gewinde für Atemanschlüsse – Teil 1: Rundgewindeanschluss; Deutsche und Englische Fassung prEN 148-1:2017

Der Einsatz von Atemschutz ist erforderlich, sobald durch Schadstoffe ein bestimmter Grenzwert überschritten wird. Der Grenzwert wird als MAK (Maximale Arbeitsplatzkonzentration) bezeichnet. Der Atemschutz mit Atemfiltern wirkt abhängig von der Umgebungsluft, wobei die Einatemluft einen Sauerstoffgehalt von mindestens 17 Volumenprozenten aufweisen muss.

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