Neu AMR Nr. 6.6 „Impfungen, präexpositionelle Chemoprophylaxe und Notfallprävention als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV bei tätigkeitsbedingten Auslandsaufenthalten mit Infektionsgefährdungen“ | Regel-Recht aktuell Neu AMR Nr. 6.6 „Impfungen, präexpositionelle Chemoprophylaxe und Notfallprävention als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV bei tätigkeitsbedingten Auslandsaufenthalten mit Infektionsgefährdungen“ – Regel-Recht aktuell
Arbeitsmedizinische Regeln (AMR)

Neu AMR Nr. 6.6 „Impfungen, präexpositionelle Chemoprophylaxe und Notfallprävention als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV bei tätigkeitsbedingten Auslandsaufenthalten mit Infektionsgefährdungen“

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, arbeitsbedingte Gefährdungen zu ermitteln, zu bewerten und Schutzmaßnahmen abzuleiten (§ 5 Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG). Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ArbMedVV hat der Arbeitgeber auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Arbeitsmedizinische Vorsorge bei tätigkeitsbedingten Auslandsaufenthalten kommt in Betracht

  1. a) bei Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstigen Auslandsaufenthalten mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen (Pflichtvorsorge, § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang Teil 4 Absatz 1 Nummer 2 ArbMedVV),
  2. b) am Ende einer Tätigkeit, bei der nach Buchstabe a eine Pflichtvorsorge zu veranlassen war (Angebotsvorsorge, § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 3 ArbMedVV),
  3. c) bei allen anderen tätigkeitsbedingten Auslandsaufenthalten (beispielsweise bei geographischen Besonderheiten, wie Arbeiten in Polarregionen), sofern eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann (Wunschvorsorge, § 5a ArbMedVV).

Impfungen sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sie sind den Beschäftigten anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist und der oder die betroffene Beschäftigte nicht bereits über einen ausreichenden Immunschutz verfügt (§ 6 Absatz 2 Satz 3 und 4 ArbMedVV).

Tätigkeiten können zu einem erhöhten Infektionsrisiko führen, wenn es sich um Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (im Sinne der BioStoffV) handelt oder wenn sie dort ausgeführt werden, wo ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht.

Für Impfungen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ist – auch wenn diese im Ausland ausgeübt werden – die AMR 6.5 maßgeblich.

Diese AMR befasst sich mit Impfungen, präexpositioneller Chemoprophylaxe und Notfallprävention im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge zum Schutz vor Infektionen und Infektionskrankheiten, die tätigkeitsbedingte Auslandsaufenthalte mit sich bringen können.

Infektionsgefährdungen beeinflussen a) den Vorsorgeanlass (siehe Absatz 1, Abschnitt 2 Absatz 1 und die Anlage), b) den Vorsorgeinhalt und c) die Impfung als Bestandteil der Vorsorge (siehe Absatz 2 bis 5, Abschnitt 2 Absatz 2 bis 9, Abschnitt 3 bis 6).

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