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Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Geändert TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“

Die TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“ ist berichtigt worden.

Geändert TRGS 500 Schutzmaßnahmen

Die TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“ konkretisiert die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), indem sie Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen beschreibt. Diese Maßnahmen sollen einen Schutz der Beschäftigten vor inhalativen, oralen, dermalen und physikalisch-chemischen Gefahren sicherstellen.

Neu TRGS 751 Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen

Diese Technische Regel enthält Anforderungen an Montage, Installation und Betrieb von

  1. Ortsbeweglichen und ortsfesten Gasfüllanlagen im Sinne von § 18 Absatz 1 Nummer 3 BetrSichV
  1. Tankstellen im Sinne von § 18 Absatz 1 Nummer 6 BetrSichV sowie
  1. der Kombination einer Tankstelle mit einer oder mehreren Gasfüllanlagen (Betankungsanlage)

für Landfahrzeuge.

Neu TRGS 723 Gefährliche explosionsfähige Gemische – Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische

Diese Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) konkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zur Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische in Folge des Wirksamwerdens von Zündquellen. Ferner findet sie Anwendung bei der Ermittlung der hierfür relevanten Inhalte des Explosionsschutzdokuments nach § 6 GefStoffV.

Geändert TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte

Die TRGS 900 ist ergänzt worden. Änderungen gab es in der Nummer 2.9. Dort wurden die Absätze 3, 5 und 9 neu gefasst außerdem wurde in Nummer 3 die Liste aktualisiert.

Geändert TRGS 910 Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen

Die TRGS 910 ist geändert worden. Ergänzungen gab es in Anlage 1 in Tabelle 1 beim Eintrag Trichlorethen und in Tabelle 2 beim Eintrag Benzol.

Geändert TRGS 903 Biologische Grenzwerte

Die TRGS 900 ist ergänzt worden. Änderungen in Nummer 1.1, Absatz 1 und bei Fußnote 4. In Nummer 3 Liste wurden die Einträge Aluminium, Pentadecafluoroctansäure und ihre anorganischen Salze, Tetrachlorethylen und Toluol geändert, der Eintrag Ethylenglykoldinitrat wurde gestrichen. In Nummer 4 Verzeichnis der CAS-Nummern wurde der Eintrag „628-96-6 Ethylenglykoldinitrat“ gestrichen und der Eintrag „7429-90-5 Aluminium“ hinzugefügt.

Neu TRGS 554 Abgase von Dieselmotoren

Diese TRGS gilt für Tätigkeiten in allen Arbeitsbereichen (ganz oder teilweise geschlossen und im Freien), in denen Abgase von Dieselmotoren in der Luft an Arbeitsplätzen auftreten können. Die TRGS ist auch anzuwenden, wenn alternative Kraftstoffe wie z. B. Rapsölmethylester (RME, „Bio-Diesel“) eingesetzt werden.

Geändert TRGS 420 Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition

Diese TRGS gilt für die Erstellung „Verfahrens- und stoffspezifischer Kriterien“ (VSK) nach festgelegten Kriterien und beschreibt, wie VSK durch den Arbeitgeber anzuwenden sind. Die Anlage zur TRGS 420 ist neu gefasst worden.

Neu TRGS 552 Krebserzeugende N-Nitrosamine der Kat 1A und 1B

Diese TRGS dient zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen, die während ihrer Tätigkeit krebserzeugende N-Nitrosamine der Kategorien 1A und 1B über die Atemwege oder Hautkontakt aufnehmen können. Sie beschreibt zudem in Ergänzung zur TRGS 4002 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ Vorgehensweisen bei der Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung sowie Schutzmaßnahmen zur Minimierung von Belastungen durch krebserzeugende N-Nitrosamine (Kat. 1A und 1B) an Arbeitsplätzen. Die TRGS 552gilt nicht für die in Anhang 2 Tabelle 2 aufgeführten N-Nitrosamine, bei denen sich in Prüfungen kein Hinweis auf eine krebserzeugende Wirkung ergeben hat. Die TRGS 552 gilt nicht für die Herstellung und Verwendung von N-Nitrosaminen in reiner oder konzentrierter Form (siehe Nummer 3.1 Absatz 2).

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