Neu TRGS 552 Krebserzeugende N-Nitrosamine der Kat 1A und 1B | Regel-Recht aktuell Neu TRGS 552 Krebserzeugende N-Nitrosamine der Kat 1A und 1B – Regel-Recht aktuell
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Neu TRGS 552 Krebserzeugende N-Nitrosamine der Kat 1A und 1B

Diese TRGS dient zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen, die während ihrer Tätigkeit krebserzeugende N-Nitrosamine der Kategorien 1A und 1B über die Atemwege oder Hautkontakt aufnehmen können. Sie beschreibt zudem in Ergänzung zur TRGS 4002 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ Vorgehensweisen bei der Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung sowie Schutzmaßnahmen zur Minimierung von Belastungen durch krebserzeugende N-Nitrosamine (Kat. 1A und 1B) an Arbeitsplätzen. Die TRGS 552gilt nicht für die in Anhang 2 Tabelle 2 aufgeführten N-Nitrosamine, bei denen sich in Prüfungen kein Hinweis auf eine krebserzeugende Wirkung ergeben hat. Die TRGS 552 gilt nicht für die Herstellung und Verwendung von N-Nitrosaminen in reiner oder konzentrierter Form (siehe Nummer 3.1 Absatz 2).

Detailliertere Information finden Sie hier