Geändert TRBA 462 – Einstufung von Viren und TSE-Agenzien in Risikogruppen | Regel-Recht aktuell Geändert TRBA 462 – Einstufung von Viren und TSE-Agenzien in Risikogruppen – Regel-Recht aktuell
Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

Geändert TRBA 462 – Einstufung von Viren und TSE-Agenzien in Risikogruppen

Vom 17. April 2024
(GMBl. Nr. 18 vom 17.04.2024 S. 372)

Diese TRBA konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Biostoffverordnung. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel 462 kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Die vorliegende Technische Regel ersetzt die Technische Regel „Einstufung von Viren in Risikogruppen“ (Stand April 2012) und wurde unter Federführung des Fachbereichs „Rohstoffe und chemische Industrie“ in Anwendung des Kooperationsmodells (vgl. Leitlinienpapier 1 zur Neuordnung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz vom 31. August 2011) erarbeitet.

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