Geändert TRBA 130 „Arbeitsschutzmaßnahmen in akuten biologischen Gefahrenlagen“ Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) | Regel-Recht aktuell Geändert TRBA 130 „Arbeitsschutzmaßnahmen in akuten biologischen Gefahrenlagen“ Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) – Regel-Recht aktuell
Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

Geändert TRBA 130 „Arbeitsschutzmaßnahmen in akuten biologischen Gefahrenlagen“ Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

Vom 21.Juli.2023
(GMBl. Nr. 38 vom 21.07.2023 S. 800)

Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS)

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Die TRBA 130 „Arbeitsschutzmaßnahmen in akuten biologischen Gefahrenlagen“ konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regel 130 kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Detailliertere Informationen erhalten Sie hier