Die TRGS 903 „Biologische Grenzwerte (BGW)“ ist geändert worden.
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Die TRGS 903 „Biologische Grenzwerte (BGW)“ ist geändert worden.
Die TRGS 900 „Arbeitsplätze“ ist geändert worden.
Die TRGS 900 Arbeitsgrenzwerte ist geändert worden. Neu gefasst wurden die Nummer „2.9 Anwendung und Geltungsbereich der Arbeitsplatzgrenzwerte für Kohlenwasserstoffgemische“. In Nummer 2.10 Absatz 4 hat die bisherige Fußnote 8 nun die Nummer 9 erhalten. Zudem wurden in Nummer 3 Liste der Arbeitsplatzgrenzwerte und Kurzzeitwerte und in Nummer 4 „Verzeichnis der CAS-Nummern“ Änderungen vorgenommen.
In der TRGS 420 „Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition“ wurden in der Anlage die laufenden Nummern 2 und 3 neu gefasst.
Die TRGS 910 “ Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen”, ist geändert, ergänzt und berichtigt worden.
In Nummer 3 Liste der Arbeitsplatzgrenzwerte und Kurzzeitwerte a) wird unter „Verwendete Abkürzungen, Symbole, Ziffern und Erläuterungen“ „Spalte Bemerkungen“ folgende neue Nummer 24 angefügt: „Für als Carc 1A oder 1B eingestufte Nickelverbindungen siehe TRGS 910 und TRGS 561. Eine Beurteilung anhand des AGW für Nickelmetall kann dann erfolgen,
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Die TRGS 513 „Tätigkeiten an Sterilisatoren mit Ethylenoxid und Formaldehyd“ ist geändert worden, indem Anlage 5 neugefasst wurde. Die neugefasste Anlage finden Sie hier https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/pdf/TRGS-513-Aenderungen.pdf?__blob=publicationFile&v=3. Hinweis: Die TRGS 513 selbst sowie die Anlagen 1-4 werden im Kontext der vorgesehenen Änderung der Gefahrstoffverordnung überarbeitet.
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Die TRGS „Biologische Grenzwerte (BGW)“, Ausgabe Februar 2013, GMBl 2013 S. 364-372 vom 4.4.2013 [Nr. 17], zuletzt geändert und ergänzt GMBl 2017 S. 370-371 [Nr. 20], wird wie folgt berichtigt: In Nummer 3 wird in der Liste beim Eintrag „1,1,1-Trichlorethan“ in der Spalte „Probenahmezeitpunkt“ der Ausdruck „c,
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Die TRGS 529 „Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas“ist geändert worden. In Nummer 4.2.1 Absatz 7 werden die Sätze 3 bis 5 wie folgt neu gefasst:
Explosionsgefährdete Bereiche können in Zonen eingeteilt werden. Für bestimmte Anwendungsfälle kann dazu die EX-RL Beispielsammlung zur DGUV Regel 113-001,
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