Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

Geändert TRGS 220 Nationale Aspekte beim Erstellen von Sicherheitsdatenblättern

Die TRGS 220 „Nationale Aspekte beim Erstellen von Sicherheitsdatenblättern” wird wie folgt geändert und ergänzt:

  1. In Nummer 4.2 wird Absatz 6 wie folgt neu gefasst: „(6) Um Einstufungen nachvollziehen zu können, sollte das Verfahren, das für den jeweiligen Einstufungsendpunkt angewendet wurde, zusammen mit der Einstufung in Abschnitt 2 angegeben werden. Bei der Beschreibung dieses Verfahrens sind ggf. auch gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse des Technischen Regelwerks zu berücksichtigen, wie z.B. TRGS 905 und TRGS 90710. Ergänzende Informationen zu Einstufungsverfahren können auch in anderen Abschnitten angegeben werden.“
  2. Die Fußnote 10 lautet neu: „Alle TRGS u.a. unter www.baua.de/trgs.“
  3. In Nummer 4.2 werden die Absätze 7 und 8 gestrichen.
  4. In Nummer 4.4.1 Absatz 2 wird Satz 4 wie folgt gefasst: „Ist eine Berechnung des AGWGemisch aufgrund fehlender Informationen zur Charakterisierung des Kohlenwasserstoffgemischs nicht möglich, sollte ersatzweise der AGW der zutreffenden niedrigsten RCP-Gruppe oder von Decalin zur Bewertung einer Exposition angegeben werden (z. B. 50 mg/m³ für die RCP-Gruppe der C9-C14 Aromaten).“
  5. In Nummer 4.4.1 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Eintrag nach „…des AGWGemisch finden sich in…“ ergänzt: „…der TRGS 900 Nummer 2.9 und in…“.
  6. In Nummer 4.4.6 Absatz 3 wird in der Tabelle beim Eintrag zu 2-Butoxyethanol in der a) Spalte Parameter der Eintrag wie folgt gefasst „Butoxyessigsäure (nach Hydrolyse)“, b) Spalte Grenzwert der Eintrag „100 mg/l / 200 mg/l“ ersetzt durch „150 mg/g Kreatinin“ und c) Spalte Probenahmezeitpunkt folgender Satzteil vorangestellt „Expositions- bzw. Schichtende, bei Langzeit…“
  7. In Nummer 4.5 wird a) in der Überschrift nach „… Rechtsfolgen *) “ die Fußnote 29 gestrichen, b) Absatz 2 Nr. 3 wie folgt eingeleitet: „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) Angabe der Wassergefährdungsklasse (WGK) einschließlich der Bezeichnung der Wassergefährdungsklasse 29 gemäß § 3 AwSV, sowie ggf. Aussage …“ c) die Fußnote 29 dazu wie folgt neu gefasst: „WGK 1: schwach wassergefährdend, WGK 2: deutlich wassergefährdend, WGK 3: stark wassergefährdend bzw. „allgemein wassergefährdend“ oder „nicht wassergefährdend“.
  8. Die Fußnoten 31-36 erhalten die Nummern 30-35.
  9. In Nummer 4.5 Absatz 3 Nr. 11 wird „VO“ ersetzt durch „Verordnung“.
  10. In Nummer 4.5 Absatz 3 Nr. 13 muss es heißen „…Reinigungsmittelgesetz…“
  11. Nummer 4.5 Absatz 3 Nr. 15 beginnt mit „Informationen/Merkblätter der Unfallversicherungsträger“.
  12. In Nummer 5 Absatz 4 Nr. 4 Buchstabe c wird das Wort „krebserregender“ in „krebserzeugender“ geändert.
  13. In Nummer 6 wird der Text wie folgt gefasst: „Der REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesstelle für Chemikalien (BfC) enthält Informationen und Orientierungshilfen zur Unterstützung von Unternehmen bei der Umsetzung der REACH-Verordnung. Häufig gestellte Fragen und Antworten (FAQ) zum SDB sind auf der entsprechenden BAuA/BfC Internetseite36 veröffentlicht.“

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