Regeln

Geändert TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte

Die TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte” ist geändert worden.

Geändert TRGS 420 Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition

Die TRGS 420 „Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition“ ist geändert worden.

Geändert TRGS 527 Tätigkeiten mit Nanomaterialien

Diese TRGS enthält Regelungen zum Schutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz bei Tätigkeiten mit Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die aus Nanomaterialien bestehen oderenthalten.

Neu TRGS 527 „Tätigkeiten mit Nanomaterialien“

(1)  Diese TRGS enthält Regelungen zum Schutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz bei Tätigkeiten mit Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, die aus Nanomaterialien bestehen oderenthalten. Nanomaterialien im Sinne dieser TRGS umfassen sowohl unter REACH registrierte als auch nicht registrierte Nanoformen von Stoffen entsprechend Anhang VI der Verordnung (EG) Nr.

Geändert TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“

Die TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“ ist berichtigt worden.

Geändert TRGS 500 Schutzmaßnahmen

Die TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“ konkretisiert die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), indem sie Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen beschreibt. Diese Maßnahmen sollen einen Schutz der Beschäftigten vor inhalativen, oralen, dermalen und physikalisch-chemischen Gefahren sicherstellen.

Neu TRGS 751 Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen

Diese Technische Regel enthält Anforderungen an Montage, Installation und Betrieb von

  1. Ortsbeweglichen und ortsfesten Gasfüllanlagen im Sinne von § 18 Absatz 1 Nummer 3 BetrSichV
  1. Tankstellen im Sinne von § 18 Absatz 1 Nummer 6 BetrSichV sowie
  1. der Kombination einer Tankstelle mit einer oder mehreren Gasfüllanlagen (Betankungsanlage)

für Landfahrzeuge.

Neu AMR 13.3 Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag

Die AMR gilt für Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung (Sonnenstrahlung); siehe Abschnitt 4. Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, arbeitsbedingte Gefährdungen zu ermitteln, zu bewerten und Schutzmaßnahmen abzuleiten (§ 5 Arbeitsschutzgesetz).

Geändert TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten

An der TRGS 519 sind vielfältige Änderungen vorgenommen worden.

Neu TRBA 460 Einstufung von Pilzen in Risikogruppen

Diese TRBA gilt für die Einstufung von Pilzen in Risikogruppen gemäß der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung).

Die in dieser TRBA unter Punkt 3.4 aufgeführten Einstufungen von Pilzen beinhalten die Legaleinstufungen nach Anhang III der Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (2000/54/EG) sowie weitere Einstufungen nach dem Stand der Wissenschaft.

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