Geändert TRGS 509 Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter | Regel-Recht aktuell Geändert TRGS 509 Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter – Regel-Recht aktuell
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Geändert TRGS 509 Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter

Die TRGS 509 „Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter ist berichtigt, geändert und ergänzt worden.

  1. Im Inhaltsverzeichnis wird angefügt „Anlage 4 Abfüllen von Natriumhypochlorit- und Natri-umchloritlösungen“.
  2. In Abschnitt 1 Absatz 2 Nummer 4 und Abschnitt 8.4.2 Absatz 5 Nummern 4, 5 und 6 wird „TRGS 726“ ersetzt durch „TRGS 746“.
  3. In Abschnitt 9.2 Absatz 19 wird Satz 2 gestrichen.4. In Abschnitt 11.3 wird folgender Absatz 7 ergänzt: „(7) Natriumhypochloritlösung reagiert mit Säure unter Freisetzung von Chlor. Natriumchloritlösung reagiert mit Säure unter Freisetzung von Chlordioxid. Für das Abfüllen von 1. Natriumhypochloritlösungen (≥ 5 % aktives Chlor, entsprechend ≥ 5,25 % Natriumhypochlorit) und 2. Natriumchloritlösungen (≥ 12 % Natriumchlorit) sind daher besondere Schutzmaßnahmen erforderlich, um unerwünschte Reaktionen auf-grund von Stoffverwechslungen und Vermischungen mit anderen Chemikalien zu verhindern. Die entsprechenden Schutzmaßnahmen sind in Anlage 4 beschrieben.“
  4. In Anlage 1 Abschnitt 6 werden die Abbildungen A1-6 und A1-7 wie nachstehend berichtigt.
  5. In Anlage 2 Abschnitt 1.2.2 Absatz 7 Satz 1 wird „Nummer 12 Absatz 2“ durch „Anlage 1 Nummer 1.1.2 Absatz 2“ ersetzt.
  6. In Anlage 2 Abschnitt 9 wird Absatz 3 wie folgt gefasst: „(3) Das Innere von geschlossenen Rückhalteeinrichtungen (z. B. Behälter) einschließlich Zulauf- und Lüftungsleitung ist Zone 0. Abweichend von Satz 1 ist das Innere von geschlossenen Rückhalteeinrichtungen mit mindestens 2-fachem Luftwechsel Zone 1. Die unmittelbare Umgebung der Mündung einer Lüftungsleitung einer geschlossenen Rückhalteeinrichtung ist Zone 1.“
  7. In Anlage 3 Abschnitt 4 Absatz 1 Nummer 5 wird „Nummer 5.4“ durch „Nummer 5.3“ ersetzt.
  8. Es wird folgende neue Anlage 4 angefügt: „Anlage 4 zu TRGS 509Abfüllen von Natriumhypochlorit- und Natriumchloritlösungen1 Anwendungsbereich(1) Die in dieser Anlage beschriebenen Maßnahmen sind anzuwenden beim Abfüllen von 1. Natriumhypochloritlösungen (≥ 5 % aktives Chlor, entsprechend ≥ 5,25 % Natriumhy-pochlorit) (handelsübliche Bezeichnungen auch: Natronbleichlauge, Chlorbleichlauge, Bleichlauge, Javelwasser) und2. Natriumchloritlösungen (≥ 12 % Natriumchlorit). Die Maßnahmen dienen ausschließlich der Vermeidung von Stoffverwechslungen und Vermi-schungen mit anderen Chemikalien.

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