Geändert TRGS 723 Gefährliche explosionsfähige Gemische – Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische
Die TRGS 723 „Gefährliche explosionsfähige Gemische – Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische“ wird wie folgt geändert und berichtigt:
- In Abschnitt 5.1 wird Absatz 6 wie folgt gefasst: „(6) Können innerhalb einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre mehrere Arten von brenn-baren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, z. B. auch hybride Gemische, zeitgleich auftreten, sind die Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen gemäß Anhang I Nummer 1.6 Absatz 2 Satz 2 GefStoffV auf die Zündempfindlichkeit der jeweiligen Zusammensetzung abzustimmen. Es gilt als ausreichend sicher, wenn die Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen auf die zündempfindlichste Einzelkomponente ausgelegt sind. Satz 2 gilt bei hybriden Gemischen nicht für die Zündquellen „optische Strahlung“ und „Ultraschall“. Für die Zündquellen „optische Strahlung“ (im Sinne Abschnitt 5.10 dieser TRGS) und „Ultraschall“ (im Sinne Abschnitt 5.12 dieser TRGS) sind bei hybriden Gemischen die maximal zulässigen Energiewerte durch Messung zu bestimmen. (Brenn-bare Gase und Dämpfe können gemäß DIN EN 60079-0:2014-06 in Verbindung mit ISO/IEC80079-20-1:2015 in Explosionsgruppen eingeteilt werden. Die Explosionsgruppen charakterisieren auch die Zündempfindlichkeit für elektrische und elektrostatische Entladungen und für mechanische Zündquellen).
- In 5.12.2 Absatz 1 und 3 wird jeweils „170 dB (resp. 20 μPa)“ ersetzt durch „170 dB (re 20 μPa)“.
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