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Gesetze, Verordnungen, Regeln

Änderung Achte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung

Die Frequenzschutzbeitragsverordnung ist geändert worden. Der Anlage der Frequenzschutzbeitragsverordnung werden neue Tabellen angefügt. Detaillierte Informationen finden Sie hier

Geändert 1. ProdSV – Verordnung über elektrische Betriebsmittel

Die 1. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel – 1. ProdSV) ist neugefasst worden und in Kraft getreten. Die neugefasste 1. ProdSV setzt die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU eins zu eins in deutsches Recht um.

Abschnitt 1 der 1. 

Geändert Aufzugsverordnung (12. ProdSV)

Die „12. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz – Aufzugsverordnung“ ist neugefasst worden und setzt die Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU eins zu eins in nationales Recht um.

Abschnitt 1 der 12. ProdSV enthält die Allgemeinen Vorschriften und beschreibt insbesondere den Anwendungsbereich einschließlich seiner Ausnahmen und weist die erforderlichen Begriffsbestimmungen auf.

Neugefasste TRGS 745/TRBS 3145 „Ortsbewegliche Druckgasbehälter – Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren“

Die TRGS 745/TRBS 3145 ist neugefasst worden. Sie soll helfen, Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gasen in ortsbeweglichen Druckgasbehältern zu vermeiden. Die TRGS 745/TRBS 2135 gilt auch für Tätigkeiten mit Cyanwasserstoff (HCN). Sie gilt jedoch nicht für das Lagern von Gasen,

Neufassung der Sechsten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über einfache Druckbehälter – 6. ProdSV)

Die Sechste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über einfache Druckbehälter – 6. ProdSV) ist neugefasst worden. Die neugefasste 6. ProdSV setzt die EU-Richtlinie 2014/29/EU über einfache Druckbehälter eins zu eins in nationales Recht um.

Abschnitt 1 der 6. ProdSV enthält die Allgemeinen Vorschriften.

Neugefasste TRGS 407 „Tätigkeiten mit Gasen – Gefährdungsbeurteilung“

Die TRGS 407 ist neugefasst worden. Sie gilt für Tätigkeiten mit Gasen, einschließlich Flüssiggas und Gasen zu Brennzwecken sowie für Tätigkeiten mit Cyanwasserstoff (HCN). Sie beschreibt in Ergänzung zu TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ Vorgehensweisen bei der Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung sowie gasspezifische Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gasen.

Neu TRGS 727 „Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen“

Diese Technische Regel gilt für die Beurteilung und die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen in explosionsgefährdeten Bereichen und für die Auswahl und Durchführung von Schutzmaßnahmen zum Vermeiden dieser Gefahren. Die TRGS findet sinngemäß auch Anwendung auf die Beurteilung und die Vermeidung von Zündgefahren explosionsfähiger Gemische unter anderen als atmosphärischen Bedingungen oder mit anderen Reaktionspartnern als Luft sowie in anderen reaktionsfähigen Systemen.

Neu TRGS 725 „Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen im Rahmen von Explosionsschutzmaßnahmen“

Die TRGS konkretisiert die Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Mess-, Steuer-, und Regelungseinrichtungen (MSR-Einrichtungen) als Teil der in TRGS 722, TRBS 2152 Teil 3 bis und TRBS 2152 Teil 4 genannten Maßnahmen. Die TRGS 725 gilt für mechanische, pneumatische, hydraulische,

Neu Verordnung über die Aufstellung, Organisation und Ausstattung von Werkfeuerwehren im Saarland (Werkfeuerwehrverordnung — WFwVO)

Das Saarland hat eine neue Verordnung über die Aufstellung, Organisation und Ausstattung von Werkfeuerwehren (WFwVO) erlassen. Dies wurde aufgrund § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) vom 29.

Geändert AMR 14.2 „Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen“ überarbeitet

Die Arbeitsmedizinische Regel AMR Nr. 14.2 „Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen“ ist geändert worden. In Nummer 3.1 wurde die Angabe „FFP 1 oder 2“ durch die Angabe „FFP 1, FFP 2 oder FFP 3 (Herstellerangaben beachten)“ ersetzt und in Nummer 3.2 die Angabe „und partikelfiltrierende Halbmasken FFP 3“ gestrichen.

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