Diese Technische Regel konkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zur Vermeidung der Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Gemische in Folge des Wirksamwerdens von Zündquellen. Ferner findet sie Anwendung bei der Ermittlung der hierfür relevanten Inhalte des Explosionsschutzdokuments nach § 6 GefStoffV.
Diese TRGS gilt für Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen in explosionsgefährdeten Bereichen gemäß Anhang 1 Nummer 1.6 Absatz 3 GefStoffV.
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