Die TRGS 410„Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugen-den oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B“ ist berichtigt worden.
Die TRGS 410„Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugen-den oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B“ ist berichtigt worden.
Die Bundesregierung hat ein Gesetz zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes beschlossen. Die Marktüberwachungsverordnung zwingt zur Überarbeitung des ProdSG. Mit der Ausgliederung der überwachungsbedürftigen Anlagen aus dem 9. Abschnitt ProdSG wird das ProdSG zu einem reinen Gesetz über die Anforderungen der Bereitstellung von Produkten auf dem Markt. Zusätzlich sollen im ProdSG die Bestimmungen für die Zuerkennung des bewährten GS-Zeichens im Lichte von Erfahrungen aus dem Vollzug überarbeitet und konkretisiert werden.
Die TRBA 255 konkretisiert die Biostoffverordnung (BioStoffV) für den Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne von § 5 Infektionsschutzgesetz, die durch nicht impfpräventable respiratorische Viren – im Folgenden „pandemische Viren“ – verursacht wird. Sie findet auch Anwendung, wenn aufgrund vorliegender Erkenntnisse –insbesondere über eine internationale biologische Gefahrenlage – damit gerechnet werden muss, dass es zu einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite kommen kann.
Die TRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern ist veröffentlicht worden.
Die TRGS 910 „Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen” ist geändert worden.
Die TRGS „Biologische Grenzwerte (BGW)“ ist geändert worden.
Seit 21. Januar 2021 gilt die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV). Sie hat das Ziel, das Risiko einer SARS-CoV-2-Infektion bei der Arbeit zu minimieren und Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.
Zum Jahreswechsel sind die Regelungen des 7. SGB IV-Änderungsgesetz und damit auch Änderungen im Berufskrankheitenrecht in Kraft getreten. Die Neuregelungen umfassen unter anderem den Wegfall des Unterlassungszwangs, Erleichterungen bei der Ursachenermittlung und die Förderung der Forschung zu Berufskrankheiten.
Die vorliegende DGUV Regel 110-007 „Verwendung von Getränkeschankanlagen“ bietet branchenübergreifend konkrete Hilfestellungen für Arbeitsschutzmaßnahmen im Rahmen der Verwendung von Getränkeschankanlagen.
Mit der 8. Änderung wurde in Abschnitt 3.3 die Kennzeichnung „D“ aufgenommen und bei Burkholderia pseudomallei (Pseudomonas pseudomallei) hinzugefügt.