Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Geändert TRGS 910 Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen

Die TRGS 910 „Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen” ist geändert und ergänzt worden.

  1. In Anlage 1 Abschnitt 1 wird unter “Verwendete Abkürzungen, Ziffern und Erläuterungen” folgende neue Bemerkung 7 eingefügt: (7): Für Cadmium und Cadmium-Verbindungen ist ein AGW in der E-Staubfraktion festgelegt, siehe hierzu TRGS 900.
  2. In Anlage 1 Tabelle 1 „Liste der stoffspezifischen Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen“ wird
  3. a) der Stoffeintrag zu Bromethylen bzw. Cadmium geändert,
  4. b) bei den Stoffeinträgen zu Epichlorhydrin und 4,4‘-Methylen-bis(2-chloranilin) (MOCA) der Eintrag in der Spalte Festlegung jeweils in “12/2020” geändert.
  5. In Anlage 1 Abschnitt 4 “Verzeichnis der CAS-Nummern” wird folgender Eintrag ergänzt: 593-60-2 Bromethylen (Vinylbromid)

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