Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Geändert TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“

Die TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte” ist geändert und ergänzt worden.

  1. In Abschnitt 2.4 Absatz 4 wird „BekGS 527“ geändert in „TRGS 527“.
  2. In Abschnitt 2.5 wird der Aufzählung angefügt:„14. Pigment Yellow 12, Pigment Yellow 13, Pigment Yellow 83“
  3. In Abschnitt 3 wird die folgende neue Bemerkung 39 angefügt:(39) Der AGW gilt nur für den E-Staub und deckt die nicht-krebserzeugende Wirkung (Nierentoxizität) ab. Die krebserzeugende Wirkung und der entsprechende Eintrag für den A-Staub in der TRGS 910 sind zu berücksichtigen.
  4. In Abschnitt 3 werden in der Liste a) beim Eintrag für „Allgemeiner Staubgrenzwert“ in der Spalte Bemerkungen „Y“ ergänzt, b) der Eintrag zu Bromethylen (Vinylbromid) gestrichen (Hinweis: es wird ein Stoffeintrag in die TRGS 910 aufgenommen), c) in der Spalte Änderung bei den Stoffeinträgen Chlormethan, Hartholzstaub, Hexachlorethan, Methylvinylether, 1,1,2,2-Tetrachlorethan, 2,4,6-Trichlor-1,3,5-triazin und Tritolylphosphat, Isomere, „frei von o-Isomeren“ jeweils in “03/2021” und beim Stoffeintrag Lithiumhydrid in „04/2021“ geändert,
  5. Nummer 4 Verzeichnis der CAS-Nummern wird folgender Eintrag gestrichen: 593-60-2 Bromethylen (Vinylbromid)

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