Die TRGS 910 ist geändert worden. Ergänzungen gab es in Anlage 1 in Tabelle 1 beim Eintrag Trichlorethen und in Tabelle 2 beim Eintrag Benzol.

Die TRGS 910 ist geändert worden. Ergänzungen gab es in Anlage 1 in Tabelle 1 beim Eintrag Trichlorethen und in Tabelle 2 beim Eintrag Benzol.
Die TRGS 900 ist ergänzt worden. Änderungen in Nummer 1.1, Absatz 1 und bei Fußnote 4. In Nummer 3 Liste wurden die Einträge Aluminium, Pentadecafluoroctansäure und ihre anorganischen Salze, Tetrachlorethylen und Toluol geändert, der Eintrag Ethylenglykoldinitrat wurde gestrichen. In Nummer 4 Verzeichnis der CAS-Nummern wurde der Eintrag „628-96-6 Ethylenglykoldinitrat“ gestrichen und der Eintrag „7429-90-5 Aluminium“ hinzugefügt.
Diese TRGS gilt für Tätigkeiten in allen Arbeitsbereichen (ganz oder teilweise geschlossen und im Freien), in denen Abgase von Dieselmotoren in der Luft an Arbeitsplätzen auftreten können. Die TRGS ist auch anzuwenden, wenn alternative Kraftstoffe wie z. B. Rapsölmethylester (RME, „Bio-Diesel“) eingesetzt werden.
Diese TRGS gilt für die Erstellung „Verfahrens- und stoffspezifischer Kriterien“ (VSK) nach festgelegten Kriterien und beschreibt, wie VSK durch den Arbeitgeber anzuwenden sind. Die Anlage zur TRGS 420 ist neu gefasst worden.
Diese TRGS dient zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen, die während ihrer Tätigkeit krebserzeugende N-Nitrosamine der Kategorien 1A und 1B über die Atemwege oder Hautkontakt aufnehmen können. Sie beschreibt zudem in Ergänzung zur TRGS 4002 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ Vorgehensweisen bei der Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung sowie Schutzmaßnahmen zur Minimierung von Belastungen durch krebserzeugende N-Nitrosamine (Kat. 1A und 1B) an Arbeitsplätzen. Die TRGS 552gilt nicht für die in Anhang 2 Tabelle 2 aufgeführten N-Nitrosamine, bei denen sich in Prüfungen kein Hinweis auf eine krebserzeugende Wirkung ergeben hat. Die TRGS 552 gilt nicht für die Herstellung und Verwendung von N-Nitrosaminen in reiner oder konzentrierter Form (siehe Nummer 3.1 Absatz 2).
Diese Technische Regel beschreibt eine schrittweise Vorgehensweise zur Ermittlung des Standes der Technik und konkretisiert § 2 Absatz 15 GefStoffV: “Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Arbeitsplatzhygiene“.
In Nummer 3 „Liste der biologischen Grenzwerte“ wurde der Eintrag für Nitrobenzol gestrichen. Gleiches gilt für Nummer 4 „Verzeichnis der CAS-Nummern“, auch dort wurde der Eintrag Nitrobenzol gestrichen.
Die TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“ ist geändert und ergänzt geworden.
Die TRGS 905 ist geändert und ergänzt worden.
Die TRGS 910 ist geändert und ergänzt worden.