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Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)

Geändert TRGS 460 Vorgehensweise zur Ermittlung des Standes der Technik

Diese Technische Regel beschreibt eine schrittweise Vorgehensweise zur Ermittlung des Standes der Technik und konkretisiert § 2 Absatz 15 GefStoffV: “Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Arbeitsplatzhygiene“.

Geändert TRGS 903 Biologische Grenzwerte (BGW)

In Nummer 3 „Liste der biologischen Grenzwerte“ wurde der Eintrag für Nitrobenzol gestrichen. Gleiches gilt für Nummer 4 „Verzeichnis der CAS-Nummern“, auch dort wurde der Eintrag Nitrobenzol gestrichen.

Geändert TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte

Die TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“ ist geändert und ergänzt geworden.

Geändert TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe“

Die TRGS 905 ist geändert und ergänzt worden.

Geändert TRGS 910 „Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“

Die TRGS 910 ist geändert und ergänzt worden.

Geändert TRGS 420 „Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition“

In der Anlage der TRGS 420 „Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition“ wurde die Anlage 1 neugefasst, indem der Hinweis auf die aktualisierte DGUV Information 213-714 „Manuelles Kolbenlöten mit bleihaltigen Lotlegierungen in der Elektro- und Elektronikindustrie“ aufgenommen wurde. Außerdem wurde die laufende Nummer 12 gestrichen.

Geändert TRGS 201 „Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“

Bei der TRGS 201 „Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ wurde ein neuer Anhang 4 angefügt. Dieser erläutert die Methode von Young et. al. zur Bestimmung der alkalischen und sauren Reserve. Durch die Hinzunahme des neuen Anhangs wurde zudem das Inhaltsverzeichnis um Anhang 4 ergänzt und in Anhang 2 Nummer 2.2.2 und 2.2.3 wurde jeweils in Absatz 1 die neue Fußnote 8 hinzugefügt mit folgendem Text: „Erfolgt die Einstufung aufgrund eines extremen pH-Werts, ist auch eine saure/alkalische Reserve nach J. R. Young et al. zu berücksichtigen. Erläuterungen hierzu siehe Anhang 4“.

Geändert TRGS 903 „Biologische Grenzwerte (BGW)“

Die TRGS 903 „Biologische Grenzwerte (BGW)“ ist geändert worden.

Geändert TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“

Die TRGS 900 „Arbeitsplätze“ ist geändert worden.

Geändert TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte

Die TRGS 900 Arbeitsgrenzwerte ist geändert worden. Neu gefasst wurden die Nummer „2.9 Anwendung und Geltungsbereich der Arbeitsplatzgrenzwerte für Kohlenwasserstoffgemische“. In Nummer 2.10 Absatz 4 hat die bisherige Fußnote 8 nun die Nummer 9 erhalten. Zudem wurden in Nummer 3 Liste der Arbeitsplatzgrenzwerte und Kurzzeitwerte und in Nummer 4 „Verzeichnis der CAS-Nummern“ Änderungen vorgenommen.

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