Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe
Ausgabe August 2025
GMBl Nr. 25 vom 28. August 2025, S. 512
Detailliertere Informationen erhalten Sie hier
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Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe
Ausgabe August 2025
GMBl Nr. 25 vom 28. August 2025, S. 512
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Vom 3. Juni 2025 (GMBl. Nr. 19 vom 03.06.2025 S. 396)
– Bek. d. BMAS v. 3.6.2025 – IIIb 3-34504-7 –
Gemäß § 19 Absatz 4 der Biostoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Ergänzung folgender Technischer Regel für Biologische Arbeitsstoffe bekannt:
Ergänzung der TRBA 450
Die TRBA 450 „Einstufungskriterien für Biologische Arbeitsstoffe“
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Vom 17. April 2024
(GMBl. Nr. 18 vom 17.04.2024Â S. 372)
Diese TRBA konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Biostoffverordnung. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel 462 kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind.
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Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe
Ausgabe: Dezember 2023
GMBl Nr. 50/2023 vom 11. Dezember 2023, S. 1092 bis 1103
Detailliertere Informationen erhalten Sie hier
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Vom 21.Juli.2023
(GMBl. Nr. 38 vom 21.07.2023Â S. 800)
Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder.
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Vom 17.02.2023
GMBl. Nr. 13 vom 17.02.2023Â S. 260)
Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Biostoffen wieder.
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Mit der 8. Änderung wurde die Kennzeichnung „Z“ beim SARS-CoV-2 Virus ergänzt.
Der Absatz 1 im Abschnitt 1 „Anwendungsbereich“ der TRBA wurde neu gefasst.
Die TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe“ ist geändert und ergänzt worden.