Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) | Regel-Recht aktuell Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) – Regel-Recht aktuell
Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

Geändert TRBA 462 – Einstufung von Viren und TSE-Agenzien in Risikogruppen

Vom 17. April 2024
(GMBl. Nr. 18 vom 17.04.2024 S. 372)

Diese TRBA konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Biostoffverordnung. Bei Einhaltung dieser Technischen Regel 462 kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind.

Neu TRBA 405 Anwendung von Messverfahren und technischen Kontrollwerten für luftgetragene Biostoffe

Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe

Ausgabe: Dezember 2023
GMBl Nr. 50/2023 vom 11. Dezember 2023, S. 1092 bis 1103

Detailliertere Informationen erhalten Sie hier

 

Geändert TRBA 130 „Arbeitsschutzmaßnahmen in akuten biologischen Gefahrenlagen“ Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

Vom 21.Juli.2023
(GMBl. Nr. 38 vom 21.07.2023 S. 800)

Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder.

Geändert TRBA 460 „Einstufung von Pilzen in Risikogruppen“ Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

Vom 22. Juli 2016
(GMBl Nr. 29/30 vom 22.07.2016 S. 562; 17.10.2016 S. 826 16; 14.08.2019 S. 477 19; 14.04.2020 S. 284 20; 10.11.2020 S. 967 20a;

Neu TRBA 110 Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Biostoffen in der biotechnologischen Produktion von Biopharmazeutika, Diagnostika und Impfstoffen Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

Vom 17.02.2023
GMBl. Nr. 13 vom 17.02.2023 S. 260)

Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Biostoffen wieder.

Geändert TRBA 462 Einstufung von Viren in Risikogruppen

Mit der 8. Änderung wurde die Kennzeichnung „Z“ beim SARS-CoV-2 Virus ergänzt.

Geändert TRBA 255 Arbeitsschutz beim Auftreten von nicht ausreichend impfpräventablen respiratorischen Viren mit pandemischem Potenzial im Gesundheitsdienst

Der Absatz 1 im Abschnitt 1 „Anwendungsbereich“ der TRBA wurde neu gefasst.

Geändert TRGS 905 Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe

Die TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe“ ist geändert und ergänzt worden.

Geändert TRBA 255 Arbeitsschutz beim Auftreten von nicht ausreichend impfpräventablen respiratorischen Viren mit pandemischem Potenzial im Gesundheitsdienst

Die TRBA 255 konkretisiert die Biostoffverordnung (BioStoffV) [1] für die Dauer den Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne von § 5 Infektionsschutzgesetz, die durch nicht ausreichend impfpräventable respiratorische Viren – im Folgenden „pandemische Viren“ – verursacht wird. Sie findet auch Anwendung, wenn aufgrund vorliegender Erkenntnisse – insbesondere über eine internationale biologische Gefahrenlage – damit gerechnet werden muss, dass es zu einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite kommen kann.

Geändert TRBA 214 „Anlagen zur Behandlung und Verwertung von Abfällen“

Diese TRBA gilt für den Umgang mit Biostoffen bei Tätigkeiten in Anlagen zur Behandlung beziehungsweise stofflichen oder energetischen Verwertung von Abfällen. Außerdem gilt diese TRBA für Sortieranalysen und manuelles Sortieren von Abfällen außerhalb von Abfallbehandlungsanlagen.

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