Die Technische Regel für Gefahrstoffe „Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub“ (TRGS 504) gilt zum Schutz von Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten, bei denen eine Exposition gegenüber einatembarem (E-Fraktion) und alveolengängigem (A-Fraktion) Staub auftreten kann (siehe dazu Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung,
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