Regeln | Regel-Recht aktuell | Seite 21 Regeln – Seite 21 – Regel-Recht aktuell
Regeln

Neu TRLV Lärm Teil 3: Lärmschutzmaßnahmen

Die TRLV Lärm, Teil 3 „Lärmschutzmaßnahmen“ beschreibt das Vorgehen bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik, wie es in der LärmVibrationsArbSchV gefordert ist. Ihre Dokumentation ist gemäß LärmVibrationsArbSchV Teil der Gefährdungsbeurteilung (siehe auch TRLV Lärm, Teil 1 „Beurteilung der Gefährdung durch Lärm“).

Neu TRLV Lärm Teil 2: Messung von Lärm

Die TRLV Lärm, Teil 2 „Messung von Lärm“ beschreibt das Vorgehen bei der Planung, der Beauftragung, der Durchführung und der Auswertung von Lärmmessungen am Arbeitsplatz nach dem Stand der Technik sowie den Vergleich der Messergebnisse mit den Auslösewerten. (2) Die Dokumentation der Lärmmessungen ist Teil der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung (siehe auch TRLV Lärm,

Neu TRLV Lärm Teil 1: Beurteilung der Gefährdung durch Lärm

Die TRLV Lärm, Teil 1 „Beurteilung der Gefährdung durch Lärm“ beschreibt die Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 LärmVibrationsArbSchV. Sie konkretisiert die Vorgaben der LärmVibrationsArbSchV innerhalb des durch §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes vorgegebenen Rahmens. (2) Unabhängig von den in dieser TRLV beschriebenen Vorgehensweisen sind von dem Arbeitgeber die Beschäftigten oder ihre Interessenvertretung,

Neu TRLV Lärm Teil „Allgemeines“

Die TRLV Lärm beschreibt die Vorgehensweise bei der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 LärmVibrationsArbSchV. Die TRLV Lärm konkretisiert weiterhin die Messung und die Bewertung von Lärm und die Lärmschutz- und Lärmminderungsmaß- nahmen bei Gefährdungen durch Lärm nach LärmVibrationsArbSchV.

Neu TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“

Die TRGS 400 beschreibt Vorgehensweisen zur Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV. Sie bindet die Vorgaben der GefStoffV in den durch das Arbeitsschutzgesetz (§§ 5 und 6 ArbSchG) vorgegebenen Rahmen ein. Nummer 3 dieser TRGS beschreibt die Verantwortung und Organisation bei der Gefährdungsbeurteilung,

Neu AMR Nr. 6.6 „Impfungen, präexpositionelle Chemoprophylaxe und Notfallprävention als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV bei tätigkeitsbedingten Auslandsaufenthalten mit Infektionsgefährdungen“

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, arbeitsbedingte Gefährdungen zu ermitteln, zu bewerten und Schutzmaßnahmen abzuleiten (§ 5 Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG). Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ArbMedVV hat der Arbeitgeber auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen.

Geändert AMR 6.5 „Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“

Diese AMR konkretisiert, wie der Arbeitgeber seine Verpflichtung aus § 3 Absatz 1 ArbMedVV und der Arzt oder die Ärztin seine oder Ihre Verpflichtung aus § 6 Absatz 2 Satz 3 und 4 ArbMedVV zu Impfungen erfüllen können, wenn es sich nach der Gefährdungsbeurteilung um Tätigkeiten mit einem impfpräventablen Erreger handelt.

Geändert ASR A4.4 „Unterkünfte“

Diese Arbeitsstättenregel konkretisiert die Anforderungen an das Einrichten und Betreiben von Unterkünften für Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1 und Punkt 4.4 des Anhanges der Arbeitsstättenverordnung. Diese Arbeitsstättenregel gilt für das Einrichten und Betreiben von Unterkünften im Bereich von Arbeitsstätten.

Geändert ASR A4.2 „Pausen- und Bereitschaftsräume“

Diese ASR konkretisiert die Anforderungen an Pausenräume und Pausenbereiche, Bereitschaftsräume sowie an Einrichtungen zum Hinlegen und Ausruhen für schwangere Frauen und stillende Mütter nach Anhang 4.2 und 5.2 Abs. 1 b) und c) der Arbeitsstättenverordnung.

Diese ASR gilt für das Einrichten und Betreiben von Pausenräumen und Pausenbereichen sowie von Bereitschaftsräumen für Beschäftigte in Arbeitsstätten,

Geändert ASR A4.1 „Sanitärräume“

Diese ASR konkretisiert die in § 3a Absatz 1 und § 4 Absatz 2 der Arbeitsstättenverordnung sowie die insbesondere in den Punkten 4.1 und 5.2 Absatz 1 a), d) und f) des Anhanges genannten Anforderungen für das Einrichten und Betreiben von Sanitärräumen und Waschgelegenheiten für Arbeitsstätten.

Kategorien

Datum